Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten
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Staaten können vorsehen, dass ein entsprechender Antrag zusammen mit der Beschwerde eingereicht werden muss. Der Entscheid über die vorläufige Aussetzung der Überstellung soll spätestens innerhalb eines Monats ab Einreichung eines entsprechenden Antrags durch das zuständige Gericht gefällt werden. Das Gericht muss zudem innerhalb eines Monats seit Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung über die Beschwerde entscheiden.
Die betroffene Person kann auf Antrag unentgeltliche Rechtspflege in Anspruch nehmen, wenn sie die Kosten nicht selber tragen kann. Die Dublin-Staaten können auch vorsehen, dass bezüglich der Unentgeltlichkeit des Beschwerdeverfahrens die gleichen Regelungen zur Anwendung gelangen wie für die eigenen Staatsangehörigen. Die Dublin-Staaten können somit auch vorsehen, dass keine unentgeltliche rechtliche Beratung und Vertretung gewährt wird, wenn eine Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat. Falls eine Behörde entscheidet, keine unentgeltliche Beratung oder Vertretung zu gewähren, so ist eine Beschwerdemöglichkeit gegen diesen Entscheid vorzusehen (zusammen mit dem Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung usw.). Die Einschränkung der rechtlichen Beratung und Vertretung soll nicht willkürlich sein. Die rechtliche Beratung und Vertretung soll zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Vertretung vor Gericht umfassen und kann auf Rechtsbeistände und Berater beschränkt werden, die nach einzelstaatlichem Recht zur Bereitstellung von Unterstützung und Vertretung berufen sind. Die Verfahren für die Inanspruchnahme rechtlicher Beratung werden im einzelstaatlichen Recht festgelegt.
Abschnitt V Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung (Art. 44 und 45)
Art. 44 Haft
Eine Person kann nicht alleine deshalb in Administrativhaft genommen werden, weil sie dem Dublin-Verfahren unterliegt (Abs. 1). Die Administrativhaft im Dublin-Verfahren darf nur im Einzelfall bei Untertauchensgefahr zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung angeordnet werden (sogenanntes «Überstellungsverfahren»). Zudem muss die Haft verhältnismässig sein, und weniger einschneidende Massnahmen dürfen sich nicht wirksam anwenden lassen (Abs. 2).
Diese Grundsätze entsprechen auch der bisherigen Regelung in der Dublin III-Verordnung (Art. 28).
Dies gilt grundsätzlich auch für Absatz 2 (vgl. Art. 28 Abs. 2 Dublin III-Verordnung). Neu wird jedoch als Voraussetzung für die Anordnung der Dublin-Haft nicht mehr eine «erhebliche Untertauchensgefahr» verlangt, sondern lediglich eine «Fluchtgefahr». Zudem wird die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung neu als Haftgrund eingeführt.
Die Unterabsätze von Artikel 28 Absatz 3 der bisherigen Dublin III-Verordnung (Behandlungsfristen) werden in Artikel 45 der AMMR-Verordnung geregelt.
Hinsichtlich der Haftbedingungen entspricht Absatz 4 materiell Artikel 28 Absatz 4 der bisherigen Dublin III-Verordnung.