Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten

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Aufnahme zu reagieren. Ein Remonstrationsverfahren kann beliebig oft gestellt werden. Mit der Verordnung (EU) Nr. 118/201435 wurde die geltende Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 angepasst. Diese Revision bewirkte damals jedoch keine Änderung des Verfahrens. Ob das Remonstrationsverfahren aufgrund der neuen AMMR-Verordnung eine Änderung erfahren wird, ist derzeit noch offen. Die Verordnungen (EG) Nr. 1560/2003 und auch (EG) Nr. 118/2014 bleiben formell so lange bestehen, wie sie nicht durch einen Durchführungsrechtsakt der EU aufgehoben werden (siehe dazu Erläuterungen zu Art. 83).

Abschnitt III Verfahren für Wiederaufnahmemitteilungen (Art. 41)

Art. 41 Übermittlung einer Wiederaufnahmemitteilung

Wiederaufnahme (sog. «take back») bedeutet, dass ein Dublin-Staat verpflichtet ist, die betroffene Person aus einem anderen Dublin-Staat zurückzunehmen, wenn er in Eurodac (siehe dazu Art. 1 Abs. 1 Bst. a der Eurodac-Verordnung) als für diese Person verantwortlicher Dublin-Staat eingetragen ist. Dieser Dublin-Staat ist entweder für das Asylverfahren zuständig oder die betroffene Person ist bereits durch diesen Staat als Flüchtling anerkannt worden. Ferner muss er die betroffene Person dann zurücknehmen, wenn er sie im Rahmen einer Solidaritätsmassnahme zur Durchführung des Asyl- oder Wegweisungsverfahrens übernommen hat.

Neu handelt es sich beim Wiederaufnahmeersuchen um kein eigentliches Ersuchen, sondern um eine sogenannte Wiederaufnahmemitteilung. Der Dublin-Staat, in dem sich die Person aufhält (unabhängig davon, ob sie ein Asylgesuch eingereicht hat oder nicht), hat unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Eurodac-Treffers, den zuständigen Dublin-Staat mittels einer standardisierten Wiederaufnahmemitteilung zu informieren. Erfolgt die Wiederaufnahmemitteilung nicht innerhalb dieser Frist, bleibt der zuständige Dublin-Staat weiterhin verpflichtet, die betreffende Person wieder zurückzunehmen (Abs. 1 und 2).

Der unterrichtete Dublin-Staat muss innerhalb von zwei Wochen den Eingang der Wiederaufnahmemitteilung bestätigen, ausser wenn er innerhalb dieser Frist nachweisen kann, dass er nicht mehr zuständig ist oder die Wiederaufnahmemitteilung aufgrund eines inkorrekten Eintrags in Eurodac erfolgte (Abs. 3).

Bestätigt der unterrichtete Dublin-Staat den Eingang der Wiederaufnahmemitteilung nicht innert Frist, so gilt die Mitteilung als eingegangen und er wird zum zuständigen Dublin-Staat (Abs. 4).

35 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 39 vom 8.2.2014, S. 1.