Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten
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Wie bis anhin beträgt die maximale Frist für die Überstellung sechs Monate ab Zustimmung des Aufnahmegesuchs, der Bestätigung der Wiederaufnahmemitteilung bzw. ab der Entscheidung über ein allfällig ergriffenes Rechtsmittel, falls diese aufschiebende Wirkung hat. Wenn ein Mitgliedstaat einem Antrag gestützt auf die Artikel 25–28 und 34 zugestimmt hat, überstellt er die Gesuchstellenden vorrangig. Unabhängig von dieser sechsmonatigen Frist hat die Übernahme von Drittstaatsangehörigen im Rahmen von Solidaritätsmassnahmen zum Zweck der Umsiedlung innerhalb von höchstens vier Wochen zu erfolgen (Abs. 1 Unterabs. 3
i. V. m. Art. 67 Abs. 11).
Der Grundsatz, wonach die Zuständigkeit zurück an den überstellenden Mitgliedstaat geht, wenn die Überstellungsfristen überschritten werden, gilt weiterhin (Abs. 2 Unterabs. 1). Wie bis anhin wird die Frist von sechs Monaten höchstens auf ein Jahr verlängert, wenn die Überstellung aufgrund der Verbüssung einer Haftstrafe der betreffenden Person nicht erfolgen konnte. Neu wird die bisherige maximale Frist von 18 Monaten für die Dublin-Überstellung (bisheriger Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung) auf maximal drei Jahre verlängert, wenn die zu überstellende Person oder ihr Familienangehöriger während des laufenden Dublin-Verfahrens untergetaucht ist, sich physisch der Überstellung entzieht, eine selbstverschuldete Überstellungsunfähigkeit verursacht oder den medizinischen Vorgaben für eine Überstellung nicht nachkommt. Taucht die betroffene Person wieder auf, hat der überstellende Dublin-Staat drei Monate Zeit, die Überstellung an den zuständigen Dublin-Staat durchzuführen, auch wenn die verbleibende Überstellungsfrist kürzer als drei Monate ist (Abs. 2).
Die Absätze 3 und 4 entsprechen materiell unverändert der bisherigen Regelung in Artikel 29 Absätze 3 und 4 der Dublin III-Verordnung.
Art. 47 Kosten der Überstellung
Diese Regelung entspricht weitgehend Artikel 30 der bisherigen Dublin III-Verordnung. Lediglich Absatz 1 wird angepasst, die Absätze 2 und 3 bleiben unverändert. Grundsätzlich trägt der überstellende Dublin-Staat die Kosten der Überstellung. Neu sieht die AMMR-Verordnung jedoch vor, dass die Dublin-Staaten einen finanziellen Beitrag in der Höhe von 10 000 Euro pro Person für die Überstellung aus dem AMIF erhalten (Art. 20 Verordnung [EU] 2021/114738) (Abs. 1). Da die EU diesen Fonds als nicht Schengen-relevant bezeichnet hat, ist die Schweiz nicht daran beteiligt und wird daher auch keine Beiträge für die Überstellung erhalten. Im Gegenzug muss die Schweiz aber auch keine Beiträge an den Fonds leisten.
Art. 48 Austausch relevanter Informationen vor Durchführung einer
Überstellung
Diese Bestimmung regelt die Pflicht zum Austausch relevanter Informationen vor einer Überstellung und entspricht weitgehend Artikel 31 der bisherigen Dublin III-
38 Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds; ABl. L 251 vom 15.7.2021, S. 1.