Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 5 Seiten
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1 Ausgangslage und Ziele
1.1 Besondere Markierungen im Signalisationswesen
Die Weisungen des UVEK vom 20. Mai 2020 über besondere Markierungen auf der Fahrbahn (nachfolgend UVEK-Weisungen)1 regeln eine beschränkte Zahl von Markierungen, die der Verdeutlichung von Signalen oder Verkehrsregeln dienen oder auf besondere örtliche Gegebenheiten hinweisen (Art. 72 Abs. 3 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792[SSV]). Die UVEK-Weisungen legen den Anwendungsbereich der zulässigen besonderen Markierungen fest und enthalten summarische Ausführungen zu deren Ausgestaltung (vgl. Ziff. 1.2 der UVEK-Weisungen).3
Die kantonalen und kommunalen Signalisationsbehörden sind gehalten, besondere Markierungen zweckmässig und möglichst zurückhaltend einzusetzen. Dadurch soll ein Beitrag zur Erhöhung der Verkehrssicherheit geleistet und dem auf nationaler wie auch internationaler Ebene anerkannten Grundsatz Rechnung getragen werden, die Zahl der Signale und Markierungen möglichst gering zu halten. Besondere Markierungen dürfen keinesfalls im Einzelfall erforderliche bauliche Massnahmen ersetzen.
1.2 Ziele der Vorlage
Die Teilrevision der SSV, die zusammen mit der vorliegenden neuen Verordnung des UVEK zur Diskussion gestellt wird, hat unter anderem zum Ziel, sämtliche im Strassenverkehr verwendeten Signale, Markierungen und Leiteinrichtungen im Bundesrecht zu verankern. Damit soll Artikel 5 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19584 (SVG) nachgekommen werden, wonach im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen nur die vom Bundesrat vorgesehenen Signale und Markierungen verwendet werden dürfen.
Bei den UVEK-Weisungen über besondere Markierungen handelt es sich nicht um Bundesrecht, das der Bundesrat erlassen hat. Neu sollen die besonderen Markierungen deshalb in einer Departementsverordnung geregelt werden.
2 Grundzüge der Vorlage
Die wesentlichen Inhalte der UVEK-Weisungen sollen gestützt auf Artikel 72 Absatz 3 SSV in die neue Departementsverordnung übernommen werden. Dabei wurden auch die in diesem Jahr in Kraft tretenden Änderungen der UVEK-Weisungen zu den besonderen Markierungen «Anzeige der Höchstgeschwindigkeit in Tempo-30-Zonen und in
1Abrufbar unter www.astra.admin.ch > Fachleute und Verwaltung > Vollzug Strassenverkehrsrecht > Weisungen, Richtlinien, Kreisschreiben > Weisungen (Stand: 31.05.2024).
2 SR 741.21
3Alle verkehrstechnischen Einzelheiten zur Anordnung und zur Geometrie dieser Markierungen werden in der technischen Norm 40 851 «Besondere Markierungen; Anwendungsbereiche, Formen und Abmessungen» des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) festgelegt. Kostenpflichtig einsehbar unter www.vss.ch.