Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 5 Seiten
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Begegnungszonen», «Anzeige der Höchstgeschwindigkeit <30> auf Strassenabschnitten» und «Hinweis auf Strassenbahn bei Fussgängerstreifen» berücksichtigt. Der Anwendungsbereich der besonderen Markierungen beschränkt sich nicht auf die Fahrbahn, sondern umfasst auch das Trottoir oder Parkfelder (vgl. die besonderen Markierungen «Hinweis auf Querungsstellen ohne Fussgängerstreifen» und «Grüne Einfärbung von Ladeplätzen für Elektrofahrzeuge»). Künftig soll deshalb nur noch von «besonderen Markierungen» gesprochen werden und nicht mehr von «besonderen Markierungen auf der Fahrbahn».
In den allgemeinen Bestimmungen der neuen Verordnung soll der Grundsatz, wonach der Einsatz der besonderen Markierungen zweckmässig und zurückhaltend zu erfolgen hat, rechtlich verankert werden. Zudem soll in Anlehnung an den neuen Artikel 103a E-SSV für die Ausführung, Ausgestaltung und Anbringung der besonderen Markierungen auf den Stand der Technik verwiesen werden, sofern das Bundesrecht keine Vorgaben macht.
Der zweite Abschnitt der neuen UVEK-Verordnung hat den Katalog der zulässigen besonderen Markierungen zum Inhalt (vgl. Art. 414). Die einzelnen Absätze der elf Artikel weisen den gleichen Aufbau auf, mit Ausführungen zum Zweck, zur Ausgestaltung und zur Anwendung der besonderen Markierungen. Zudem sollen die bereits in den Weisungen enthaltenen beispielhaften Abbildungen der besonderen Markierungen in den Anhang der neuen Departementsverordnung übernommen werden.
Um die Einheitlichkeit innerhalb der Verordnung zu gewährleisten, sollen die Namen der besonderen Markierungen künftig immer den jeweiligen Sachüberschriften der Artikel entsprechen.5 Zur besseren Lesbarkeit soll zudem die innerhalb von Tempo-30- Zonen und Begegnungszonen zulässigen besonderen Markierungen in zwei verschiedenen Artikeln geregelt werden.
In den Schlussbestimmungen sollen schliesslich die UVEK-Weisungen aufgehoben werden (vgl. Art. 15).
3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Ingress
Der Ingress nennt das die Verordnung regelnde UVEK sowie die für den Regelungsgegenstand der Verordnung einschlägige Delegationsnorm in Artikel 72 Absatz 3 SSV.
Art. 414
Die Vorschriften in den UVEK-Weisungen werden im Wesentlichen übernommen. Im Folgenden werden deshalb diejenigen Aspekte der Weisungen hervorgehoben, die nicht (ausdrücklichen) Eingang in die Verordnung gefunden haben:
5 In der Sachüberschrift zu Ziff. 9 der UVEK-Weisungen wird bspw. die Bezeichnung «Hinweis auf Querungsstellen ohne Fussgängerstreifen» verwendet, während in Ziff. 9.1 die Rede von «Füessli» ist. 4/5