Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 5 Seiten

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Betreffend «Hinweis auf den gesetzlichen Rechtsvortritt» (Ziff. 5.1 der UVEK-Wei-

sungen)

Der Hinweis, wonach die Leitlinie der besonderen Markierung in einem gewissen Abstand (in der Regel 5 Meter) zur Querfahrbahn beginnt, stellt den Stand der Technik dar und kann in technischen Normen geregelt und präzisiert werden. Dass die besondere Markierung mit dem Signal «Verzweigung mit Rechtsvortritt» (3.06) kombiniert werden kann, braucht in der Verordnung nicht ausdrücklich erwähnt zu werden.

Betreffend «Rote Einfärbung von Radstreifen» (Ziff. 7.2 der UVEK-Weisungen)

Die Verkehrs- oder Sichtverhältnisse sollen als Arten der erhöhten Gefahr der Missachtung des Vortrittsrechts in der Verordnung nicht ausdrücklich erwähnt werden. Entsprechende Regelungen und Präzisierungen können in technischen Normen erfolgen.

4 Auswirkungen

Mit der Departementsverordnung sollen bisher lediglich auf Weisungsstufe geregelte besondere Markierungen in ein neues rechtliches Gefäss umgegossen werden. Die vorgeschlagene Anpassung ist mit keinen nennenswerten Auswirkungen für die Kantone und Gemeinden verbunden.

5 Rechtliche Aspekte

Als Rechtsgrundlage für die neue Departementsverordnung dient Artikel 72 Absatz 3 SSV. Danach ist das UVEK befugt, besondere Markierungen vorzusehen, namentlich zur Verdeutlichung von Signalen oder zum Hinweis auf besondere örtliche Gegebenheiten.