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Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 9 Seiten
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Verordnung über die Wegweisung bei Anschlüssen und Verzweigungen AS 202X
Art. 3 Ziffern bei Bezeichnungen von Symbolen
Die Ziffern in Klammern nach Bezeichnungen von Symbolen beziehen sich auf die Abbildungen in Anhang 2 SSV.
2. Abschnitt: Nummern und Namen der Anschlüsse und Verzweigungen sowie Angabe weiterer Fahrziele
Art. 4 Festlegung der Nummern und Namen der Anschlüsse und
Verzweigungen sowie der weiteren Fahrziele
1Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) legt die Nummern und die Namen der Anschlüsse und Verzweigungen auf nationalen Autobahnen und Autostrassen in Anhang 1 fest.
2Es kann die Nummern und die Namen der Anschlüsse und Verzweigungen auf kantonalen Autobahnen und Autostrassen in Anhang 1 festlegen.
3Es kann die weiteren Fahrziele in Anhang 1 festlegen.
Art. 5 Festlegung der Nummern von kantonalen Autobahnen und
Autostrassen
Das ASTRA kann die Nummern von kantonalen Autobahnen und Autostrassen in Anhang 1 festlegen.
Art. 6 Name eines Anschlusses
1Der Name eines Anschlusses entspricht dem Namen der nächstgelegenen wichtigen Ortschaft, die über den Anschluss erreicht werden kann. Als wichtige Ortschaften gelten insbesondere regionale Verkehrsknoten oder touristisch bedeutsame Orte.
2Im Bereich von grösseren Ortschaften und Städten kann der Name mit einer Vororts- oder Quartierbezeichnung, mit dem Namen eines wichtigen Verkehrsknotens oder mit einer Himmelsrichtung ergänzt werden.
3Der Name eines Anschlusses gilt für beide Fahrtrichtungen.
Art. 7 Name einer Verzweigung
Als Name einer Verzweigung können verwendet werden:
a. Name einer Ortschaft, gegebenenfalls ergänzt mit einer Himmelsrichtung;
b. Name eines Quartiers in einer Ortschaft;
c. Name eines wichtigen Verkehrsknotens oder Gebiets.
Art. 8 Weitere Fahrziele
1Als weitere Fahrziele nach Artikel 86 Absatz 5 SSV können wichtige Ortschaften (Art. 6 Abs. 1 zweiter Satz), Pässe und touristisch bedeutsame Regionen angegebenen