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Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 10 Seiten

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Verordnung des UVEK über die besonderen Markierungen AS 202X

2. Abschnitt: Zulässige besondere Markierungen

Art. 4 Hinweis auf Kinder

1Die besondere Markierung «Hinweis auf Kinder» kann verwendet werden, um im Bereich von Schulen und Kindergärten zusätzlich zum Gefahrensignal «Kinder» (1.23) auf Gefahrensituationen hinzuweisen.

2Sie besteht aus dem markierten Gefahrensignal «Kinder» und der Aufschrift «Schule» in weisser Schrift.

Art. 5 Hinweis auf die Höchstgeschwindigkeit in Tempo-30-Zonen

1Die besondere Markierung «Hinweis auf die Höchstgeschwindigkeit in Tempo-30- Zonen» kann verwendet werden, um bei der Zoneneinfahrt zusätzlich zur Zonensignalisation (2.59.1) die in der Zone geltende allgemeine Höchstgeschwindigkeit zu verdeutlichen.

2Sie kann auch auf verkehrsorientierten Strassen angebracht werden, die in Tempo-30-Zonen einbezogen sind.

3Sie besteht aus dem Wort «ZONE» und der Zahl «30» in weisser Schrift.

4Bei Zonen mit einer grossen räumlichen Ausdehnung kann die besondere Markierung «Hinweis auf die Höchstgeschwindigkeit in Tempro-30-Zonen» auch innerhalb der Zone angebracht werden. In diesem Fall besteht sie lediglich aus der Zahl «30» in weisser Schrift.

Art. 6 Hinweis auf die Höchstgeschwindigkeit in Begegnungszonen

1Die besondere Markierung «Hinweis auf die Höchstgeschwindigkeit in Begegnungszonen» kann verwendet werden, um zusätzlich zur Zonensignalisation (2.59.5) die in der Zone geltende allgemeine Höchstgeschwindigkeit zu verdeutlichen.

2Sie besteht aus der Zahl «20» in weisser Schrift.

Art. 7 Hinweis auf die Höchstgeschwindigkeit 30 auf Strassenabschnitten

1Die besondere Markierung «Hinweis auf die Höchstgeschwindigkeit 30 auf Strassenabschnitten» kann verwendet werden, um zusätzlich zum Signal «Höchstgeschwindigkeit 30» (2.30) die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf Strecken zu verdeutlichen, auf denen die Geschwindigkeit dauernd auf 30 km/h herabgesetzt wird.

2Sie besteht aus der Zahl «30» in weisser Schrift.

Art. 8 Hinweis auf den gesetzlichen Rechtsvortritt

1Die besondere Markierung «Hinweis auf den gesetzlichen Rechtsvortritt» kann verwendet werden, um den gesetzlichen Rechtsvortritt auf Nebenstrassen zu verdeutlichen, wo dies aufgrund der Sichtverhältnisse und der baulichen Gestaltung des Strassenraumes in einer schlecht wahrnehmbaren Verzweigung zweckmässig ist. In Begegnungszonen darf sie nicht angebracht werden.