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Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 10 Seiten
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Verordnung des UVEK über die besonderen Markierungen AS 202X
2Sie besteht aus im Bereich der Verzweigung halbkreisförmig angeordneten Leitlinien (6.03).
Art. 9 Verdeutlichung von Vertikalversätzen
1Die besondere Markierung «Verdeutlichung von Vertikalversätzen» kann verwendet werden, um Vertikalversätze zu verdeutlichen, deren Wahrnehmbarkeit mit anderen Mitteln der Strassenraumgestaltung nicht ausreichend gewährleistet werden kann.
2Sie besteht aus höchstens drei aufrechtstehenden weissen Dreiecken oder aus einem zwei- bis vierreihigen Schachbrettmuster mit weissen Quadraten.
3Bei Strassen mit Gegenverkehr werden die Dreiecke beidseits in der rechten Hälfte der Rampe und das Schachbrettmuster beidseits über die ganze Rampe hinweg markiert. Bei Einbahnstrassen werden die Dreiecke in der Mitte der Rampe und das Schachbrettmuster in Anfahrtsrichtung über die ganze Rampe hinweg markiert.
Art. 10 Rote Einfärbung von Radstreifen an Gefahrenstellen
1Die besondere Markierung «Rote Einfärbung von Radstreifen an Gefahrenstellen» kann verwendet werden, um auf Haupt- und vortrittsberechtigten Nebenstrassen mit einem hohen Verkehrsaufkommen Verzweigungs- und Einspurbereiche zu verdeutlichen, wo eine erhöhte Gefahr besteht, dass der motorisierte Verkehr beim Queren des Radstreifens (6.09) das Vortrittsrecht der Radfahrenden missachtet.
2Sie besteht aus der Kennzeichnung des Gefahrenbereichs mit roter Farbe. Die Kennzeichnung darf nur innerhalb des Radstreifens angebracht werden und umfasst dessen Gesamtbreite.
Art. 11 Hinweis auf Strassenbahn bei Fussgängerstreifen
1Die besondere Markierung «Hinweis auf Strassenbahn bei Fussgängerstreifen» kann verwendet werden, um bei Fussgängerstreifen, die über Gleisanlagen führen, die Vortrittsberechtigung der querenden Strassenbahnen zu verdeutlichen. Auf Fussgängerstreifen, die mit einer Lichtsignalanlage versehen sind, darf sie nicht angebracht werden.
2Sie besteht aus je zwei zueinander um 180 Grad gedrehten Gefahrensignalen «Strassenbahn» (1.18), die innerhalb der beiden Schienen jedes Gleises angebracht werden.
Art. 12 Hinweis auf Querungsstellen ohne Fussgängerstreifen
1Die besondere Markierung «Hinweis auf Querungsstellen ohne Fussgängerstreifen» kann verwendet werden, um auf geeignete Stellen zum Queren der Fahrbahn hinzuweisen, wo ein Fussgängerstreifen nicht zulässig ist, namentlich in Tempo-30-Zonen.
2Sie besteht aus gelben Schuhabdrücken, die auf beiden Seiten der Fahrbahn auf dem Trottoir 10 bis 30 cm vom Fahrbahnrand entfernt angebracht werden.