Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/54: Änderung der Raumplanungsverordnung (Umsetzung der zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes [RPG 2] und des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien) · 57 Seiten
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Artikel 39 Absätze 1 und 3, Landschaftsprägende Bauten
Die Änderung wird von zahlreichen Umwelt- und Naturschutzorganisationen begrüsst (BirdLife, FFW, Heimatschutz CH, Landschaftsinitiative, oeku, Pro Natura-BE, Pro Natura-BS, Pro Natura-GL, Pro Natura-JU, Pro Natura-LU, Pro Natura-NE, Pro Natura-SH, Pro Natura-VD, Pro Natura ZH, SVU). Po- sitiv hervorgehoben wird insbesondere, dass auch die Umgebung eines Gebäudes in der Bewertung berücksichtigt werden muss, wodurch die Verbindung zwischen Bauwerk und Umfeld gestärkt wird (EKD, ENHK, EspaceSuisse).
Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe a und Absätze 4 und 5, Änderung altrechtlicher Bauten und Anlagen
Allgemeines
Die Bestimmung wird begrüsst (SVP; BPK, FSU, IG-LR, IRAP, ROREP, SIA, Mitte Muri, Worb).
Die massvolle Erweiterung der Wohnnutzung innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens ist ins- besondere für landwirtschaftliche altrechtliche Bauten sinnvoll. Für die zonenwidrigen Bauten nimmt das Konfliktpotenzial zu und würde die landwirtschaftliche Tätigkeit gefährden. Umso wichtiger ist es, den Vorrang der Landwirtschaft in der Landwirtschaftszone wirksam zu regulieren (SBV; Agora, Agri- Genève, ASR, BEBV, Bell, Braunvieh, BVAG, BVAR, CAJB, CNAV, GalloSuisse, GLBV, HOS, Jardin- Suisse, MS, SBLV, SGBV, SGP, SMP, SOV, SVZ, Swiss Beef, swissherdbook, VLS-AAES, VSKP,
WLK, ZBB, ZBV).
Verschiedene Teilnehmende kritisieren, dass der vorgesehene Spielraum für die Erweiterung von Wohnflächen in altrechtlichen Bauernhäusern zu klein sei und insbesondere Mehrgenerationenhaus- halte stark einschränke. Zahlenmässige Limits seien angesichts der Vielfalt bestehender Bauernhäu- ser nicht sinnvoll; Nutzungsänderungen sollten primär möglich sein, wenn kein neues Kulturland be- ansprucht wird und keine weiteren Interessen betroffen sind (AR; Agora, BBK, CAJB, CNAV, IG-SBSN, Nesslau, Schwand, Toggenburg, UFS, VSLG, Wattwil, WLK).
Absatz 3
Buchstabe a
OW begrüsst es, dass der Bundesrat 100 m2 als eine angemessene Fläche für eine zeitgemässe Erstwohnung erachtet.
Verschiedene Teilnehmende verlangen, auf die vorgeschlagene Änderung zu verzichten (BL, SZ, TG, ZG, ZH; SPS; BVR, EspaceSuisse, EspaceSuisse-TI, oeku, SCNAT).
BE, SZ und VD verlangen, dass die Einschränkung auf landwirtschaftliche Wohnungen aufgehoben wird; das Ausbaupotenzial soll nicht auf altrechtliche landwirtschaftliche Wohnbauten begrenzt wer- den.
Es bestehen erhebliche Zweifel, ob es genügend Anwendungsfälle für die vorgeschlagene Änderung gibt (EspaceSuisse, EspaceSuisse-TI, Strauss).
Es wird erwartet, dass für die Umwandlung von Landwirtschaftsbauten in Wohnraum klare und strenge Vorschriften nach anerkannten Qualitätskriterien erlassen werden, die den übergeordneten Zielen entsprechen (BirdLife, BSLA, FFW, Heimatschutz-CH, Landschaftsinitiative, MW, Pro Natura-BE, Pro Natura-GL, Pro Natura-JU, Pro Natura-LU, Pro Natura-NE, Pro Natura-SH, Pro Natura-VD, Pro Natura-ZH, PUSCH, SL-FP, VCS, WWF).