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Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 75 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 3 Richtwerte für einzelne Sektoren
In den folgenden Sektoren dürfen die Emissionen im Jahr 2030 höchstens den folgenden Anteil der Emissionen des Jahres 1990 ausmachen:
a. im Sektor Gebäude: höchstens 50 Prozent;
b. im Sektor Verkehr: höchstens 75 Prozent;
c. im Sektor Industrie: höchstens 65 Prozent;
d. im Sektor Übrige: höchstens 75 Prozent.
Einfügen nach dem Gliederungstitel des 5. Abschnitts
Art. 4b Grundsatz
Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen durch Projekte und Programme werden in der Schweiz berücksichtigt, wenn sie mit einer nationalen Bescheinigung oder mit einer internationalen Bescheinigung nach Artikel 6 Absätze 2 oder 4 des Übereinkommens von Paris vom 12. Dezember 20152 nachgewiesen sind.
Art. 5 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 (betrifft nur den französischen Text), Bst. c Ziff. 1 und 3
und Bst. g sowie Abs. 2
1Für Projekte und Programme für Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen im Inland und Ausland werden nationale oder internationale Bescheinigungen (Bescheinigungen) ausgestellt, wenn:
b. glaubhaft und nachvollziehbar dargestellt wird, dass das Projekt:
1. betrifft nur den französischen Text
c. die Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen:
1. nachweisbar und quantifizierbar sind und mittels Messungen bestätigt werden,
3. nicht von einem Betreiber mit Verminderungsverpflichtung nach Artikel 66 Absatz 1 erzielt wurden, der gleichzeitig die Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 12 beantragt; davon ausgenommen sind Betreiber mit Verminderungsverpflichtung, soweit die Emissionsverminderungen aus Projekten oder Programmen vom Treibhausgaseffizienzziel nach Artikel 67 oder vom Massnahmenziel nach Artikel 68 nicht erfasst sind,
g. die gesuchstellende Person, wenn sie nicht selber durch das Projekt begünstigt wird, die Berechtigung an den Emissionsverminderungen oder Erhöhung der Senkenleistungen nachweisen kann.
2Für Projekte und Programme, die Kohlenstoff speichern, werden Bescheinigungen ausgestellt, wenn zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 und nach Anhang 19 die Permanenz der Kohlenstoffbindung unabhängig von der Projektdauer bis mindestens 30 Jahre nach Wirkungsbeginn sichergestellt ist und nachvollziehbar dar-