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Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 75 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 11 Abs. 1

1Wesentliche Änderungen des Projekts oder des Programms, die nach dem Entscheid über die Eignung oder die Verlängerung der Kreditierungsperiode erfolgen, müssen dem BAFU mit dem nächsten Monitoringbericht gemeldet werden.

Art. 11b Internationale Bescheinigungen nach Artikel 6 Absatz 4 des

Übereinkommens von Paris

1Wer für ein Projekt zur Emissionsverminderung oder zur Erhöhung der Senkenleistungen im Ausland internationale Bescheinigungen nach Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens von Paris anrechnen lassen möchte, kann das dafür notwendige Genehmigungsschreiben beim BAFU beantragen. Das BAFU legt die Form des Antrags fest.

2Das BAFU stellt das Genehmigungsschreiben aus, wenn:

a. Anhang 2a die Ausstellung der internationalen Bescheinigungen für das Projekt oder Programm nicht ausschließt;

b. das Projekt oder Programm nach dem 1. Januar 2021 registriert und durch den Mechanismus nach Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens von Paris anerkannt wurde.

Gliederungstitel nach Art. 14

5c. Abschnitt: Angabe der Emissionen in den Flugangeboten

Art. 14a

1Wer Flugreisen im Linienverkehr oder im planmässigen Gelegenheitsverkehr anbietet, die mit Verkaufsinseraten in Druckerzeugnissen oder in visuell-elektronischen Medien beworben werden, muss ab dem 1. Januar 2026 im Inserat gut sicht- und lesbar und in Zahlen die durch die Flugreise bis zum Zielflugplatz voraussichtlich verursachten Emissionen in CO2-Äquivalenten angeben.

2Die Pflicht gilt für Angebote für Flugreisen:

a. ab einem Flugplatz in der Schweiz;

b. ab dem Flughafen Basel-Mulhouse, wenn die Flugreise nach schweizerischen Verkehrsrechten erfolgt.

3Die Berechnung erfolgt nach den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen.

4Weitere klimawirksame Emissionen und deren Effekte, die durch den Betrieb von Luftfahrzeugen in der oberen Troposphäre und in der unteren Stratosphäre verursacht werden, sind ebenfalls zu berücksichtigen, wenn ein Emissionsrechner verwendet wird.

5Wer ein Umweltkennzeichnungssystem verwendet, welches die weiteren klimawirksamen Emissionen und deren Effekte nicht berücksichtigt, muss dies auf den Verkaufsinseraten ausweisen.