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Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 75 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
6Das BAFU publiziert eine Liste mit Emissionsrechnern, die den Anforderungen nach den Absätzen 3 und 4 entsprechen, und mit Umweltkennzeichnungssystemen, die den Anforderung nach Absatz 3 entsprechen.
Art. 16 Sachüberschrift
Berichterstattung
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Kapitels
Art. 16a Angaben zu den Wärmeerzeugungsanlagen
Die wesentlichen Angaben nach Artikel 9 Absatz 3 des CO2-Gesetzes zu Wärmeerzeugungsanlagen für Heizung und Warmwasser bei Neubauten und bei deren Ersatz in Altbauten sind:
a. Energieträger der Wärmeerzeugungsanlage;
b. Nennleistung der Wärmeerzeugungsanlage oder des Fernwärmeanschlusses;
c. Heizwärmebedarf (Qh);
d. Datum des Ersatzes der Wärmeerzeugungsanlage;
e. Datum des Eintrags in das GWR;
f. bei Bezug von Fernwärme: Gebäudeidentifikator (EGID) des Gebäudes, in dem sich das Hauptwärmeerzeugungssystem oder der Wärmelieferant befindet.
Gliederungstitel nach Art. 16a
3. Kapitel: Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen von Fahrzeugen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 17
Aufgehoben
Art. 17a Abs. 2
2Sie gelten nicht für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang I Teil A Ziffer 5 der Verordnung (EU) 2018/8583 sowie für Militärfahrzeuge gemäss
3 Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG, ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/2144, ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 1.