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Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 75 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Artikel 4 Buchstabe a der Verordnung vom 11. Februar 20044 über den militärischen Strassenverkehr (VMSV), die zu militärischen Zwecken eingesetzt werden.

Art. 17b Lieferwagen

1Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für folgende Lieferwagen:

a. Lieferwagen nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe e VTS mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3,50 t;

b. Fahrzeuge mit einem emissionsfreien Antrieb und einem Gesamtgewicht von über 3,50 t bis zu 4,25 t, die abgesehen vom Gewicht der Definition des Lieferwagens entsprechen und bei denen das 3,50 t überschreitende Gewicht einzig durch das Mehrgewicht des emissionsfreien Antriebs verursacht wird.

2Sie gelten nicht für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang I Teil A Ziffer 5 der Verordnung (EU) 2018/8585 sowie für Militärfahrzeuge gemäss Artikel 4 Buchstabe a VMSV, die zu militärischen Zwecken eingesetzt werden.

Art. 17c Abs. 2

2Sie gelten nicht für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang I Teil A Ziffer 5 der Verordnung (EU) 2018/8586 sowie für Militärfahrzeuge gemäss Artikel 4 Buchstabe a VMSV, die zu militärischen Zwecken eingesetzt werden.

Art. 17cbisSchweres Fahrzeug

1Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für folgende schwere Fahrzeuge:

a. Lastwagen nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe f VTS:

1. mit einer Achskonfiguration von 4 x 2 und einem Gesamtgewicht von mehr als 16 t, oder

2. mit einer Achskonfiguration von 6 x 2;

b. Sattelschlepper nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe i VTS:

1. mit einer Achskonfiguration von 4 x 2 und einem Gesamtgewicht von mehr als 16 t, oder

2. mit einer Achskonfiguration von 6 x 2.

2Sie gelten nicht für Arbeitsfahrzeuge nach Artikel 3 Ziffer 9 der Verordnung (EU) 2019/12427, für Militärfahrzeuge gemäss Artikel 4 Buchstabe a VMSV, die zu militärischen Zwecken eingesetzt werden, sowie für Fahrzeuge, die vor Juli 2019 produziert worden sind.

4 SR 510.710

5 Siehe Fussnote zu Art. 17a Abs. 2.

6 Siehe Fussnote zu Art. 17a Abs. 2.

7 Verordnung (EU) 2019/1242 des europäischen Parlaments und Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates, ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202.