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Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 75 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang 3 (Art. 5 Abs. 1 Bst. a)
Emissionsverminderungen oder Erhöhung der Senkenleistungen im Inland, für die keine Bescheinigungen ausgestellt werden
Bst. b, c, e, f und h
Für ein Projekt oder Programm im Inland werden keine nationalen Bescheinigungen ausgestellt, wenn die Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen erzielt werden durch:
b. Forschung und Technologien in frühen Entwicklungsstadien oder Information und Beratung;
c den Einsatz erneuerbarer Brenn- und Treibstoffe, für die im Herkunftsnachweisregister für Brenn- und Treibstoffe kein Herkunftsnachweis zugewiesen wurden;
e. Aufgehoben
f. Strom als Brennstoffersatz für Prozesswärme; ausgenommen ist die Verwendung in Wärmepumpen oder wenn die Herkunft des verwendeten Stroms aus erneuerbaren Energiequellen garantiert wird;
h. den Einsatz von Pflanzenkohle; ausgenommen ist die Verwendung als:
1. Dünger, wenn die eingesetzte Pflanzenkohle den Anforderungen der zum Zeitpunkt des Gesucheingangs geltenden Düngemittelverordnung und deren maximale jährliche Ausbringrate entspricht, oder
2. Baumaterial, sofern eine nachhaltige Produktion der Pflanzenkohle sichergestellt ist;