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Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 75 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
2Die Betreiber müssen vorläufig rückerstattete Beträge, einschliesslich Zinsen, zurückzahlen, wenn ihre Verminderungsverpflichtung bis zum 31. Dezember 2026 nicht zustande kommt.
Art. 146ad Frist zur Einreichung der Rückerstattungsgesuche
1Für Gesuche um Rückerstattung der CO -Abgabe, die bis zum 30. Juni 2026 einge-
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reicht werden, gelten die Fristen nach Artikel 98 Absatz 2 und Artikel 100 Absätze 2 und 3 in der bisherigen Fassung.
Art. 146ae Verteilung an Bevölkerung und an Wirtschaft
1Die Verteilung des Ertragsanteil der Wirtschaft des Jahres 2025 erfolgt im Jahr 2026 abweichend von Artikel 125 Absatz 2 gemeinsam mit der Verteilung des Ertragsanteils der Wirtschaft des Jahres 2026 und basiert auf dem abgerechneten massgebenden Lohn der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Jahres 2024.
2Der Anteil der Bevölkerung umfasst bis Ende des Jahres 2026 den Anteil der Bevölkerung an den zwei Jahren zuvor nicht ausgeschöpften Mitteln nach Artikel 34 Absatz 4 des CO2-Gesetzes vom 23. Dezember 2011 in der Fassung vom 1. Januar 202036. Dieser Anteil wird bis 2026 jeweils bei der Ertragsverteilung im übernächsten Jahr ausgeglichen.
3Bis Ende des Jahres 2026 wird der Anteil der Bevölkerung an den zwei Jahren zuvor nicht ausgeschöpften Mitteln nach Artikel 34 Absatz 4 des CO2-Gesetzes nach Absatz 1 vom Anteil der Wirtschaft am Ertrag der CO2-Abgabe abgezogen.
Art. 146af Steigung der Zielwertgeraden sowie nach dem Messverfahren für
schwere Motorwagen gemessene Fahrzeuge
1Für Kleinimporteure von Personenwagen sowie Lieferwagen und leichten Sattelschleppern gelten bis zum xx.yy.2025 für die Steigung der Zielwertgeraden (a) gemäss Anhang 4a die Werte gemäss bisherigem Recht.
2Für Kleinimporteure gelten die Bestimmungen von Artikel 17b Absatz 2 und Artikel 17c Absatz 2 bis zum xx.yy.2025 in den bisherigen Fassungen.
II
1Anhang 7 wird aufgehoben.
2Diese Verordnung erhält neu die Anhänge 4b, 4c, 12a und 19 gemäss Beilage.
3Die Anhänge 2a, 3, 3a, 4a, 6, 8, 12, 15, 16, 17 und 18 erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.
36 AS 2012 6989, AS 2017 6825, AS 2017 6839, AS 2019 4327