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Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 75 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang 3a (Art. 6 Abs. 3)
Anforderungen an die Berechnung der Emissionsverminderungen und das Monitoringkonzept für Projekte und Programme im Zusammenhang mit Wärmeverbünden
Ziff. 3.4 Parameter REEHS, y und EFWV, y, z
REEHS,y Parameter, der eingesetzt wird, um die Doppelzählung von Emissionen
hier und im Emissionshandelssystem zu verhindern; dieser Parameter ist gleich 0 zu setzen.
Bezieht das Projekt Wärme aus einer Wärmequelle, welche sich im Perimeter einer Anlage befindet, deren Betreiber am Emissionshandelssystem teilnimmt, so hat der Parameter den Wert der für diese Wärmelieferung zugeteilten Emissionsrechte im Jahr y [tCO2eq]; dieser Wert wird beim Gesuch um die Beurteilung der Eignung des Projektes festgelegt und während der Kreditierungsperiode nur geändert, wenn sich Änderungen im Emissionshandelssystem ergeben, die eine Anpassung notwendig machen.
EFWV, y, z Pauschaler Emissionsfaktor des Wärmeverbundes im Jahr y; wie folgt
berechnet:
5 > y - z: 0,198 tCO2eq/MWh;
5 ≤ y - z < 9: 0,154 tCO2eq/MWh;
9 ≤ y - z < 14: 0,116 tCO2eq/MWh;
14 ≤ y - z < 20: 0,081 tCO2eq/MWh;
Ziff. 3.5 Parameter PEEHS,y
PEEHS,y Parameter, der eingesetzt wird, um die Doppelzählung von Emissionen
hier und im Emissionshandelssystem zu verhindern; dieser Parameter ist gleich 0 zu setzen.
Bezieht der Wärmeverbund Wärme aus einer Wärmequelle, welche sich im Perimeter einer Anlage befindet, deren Betreiber am Emissionshandelssystem teilnimmt, so hat der Parameter den Wert der für diese Wärmelieferung zugeteilten Emissionsrechte im Jahr y [tCO2eq]; dieser Wert wird jährlich im Monitoringbericht festgelegt; er entspricht den dem Betreiber der Anlagen im Emissionshandelssystem ausgestellten Emissionsrechten.