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Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 75 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Gliederungstitel vor Art. 146z

2h. Abschnitt: Übergangsbestimmungen zur Änderung vom xx.yy.2025

Art. 146z Teilnahme am EHS per 1. Januar 2025

1Betreiber von Anlagen, die die Voraussetzungen nach Artikel 40 aufgrund der Änderung von Anhang 6 neu erfüllen, müssen dies dem BAFU in Abweichung von Artikel 40 bis zum 1. Juni 2025 melden. Die Teilnahme am EHS erfolgt rückwirkend per 1. Januar 2025. Sie reichen dem BAFU gleichzeitig mit der Meldung ein Monitoringkonzept nach Artikel 51 zur Genehmigung ein.

2Betreiber von Anlagen, die die Voraussetzung nach Artikel 41 erfüllen und ab dem 1. Januar 2025 von der Pflicht zur Teilnahme am EHS ausgenommen sein möchten, müssen den Antrag in Abweichung von Artikel 41 bis zum 1. Juni 2025 einreichen. Der Ausschluss von der Teilnahme am EHS erfolgt rückwirkend auf den 1. Januar 2025.

3Betreiber von Anlagen, die die Voraussetzungen nach Artikel 42 neu erfüllen und am EHS teilnehmen wollen, müssen das Gesuch in Abweichung von Artikel 42 bis zum 1. Juni 2025 einreichen. Die Teilnahme am EHS erfolgt rückwirkend per 1. Januar 2025. Sie reichen dem BAFU gleichzeitig mit der Meldung ein Monitoringkonzept nach Artikel 51 zur Genehmigung ein.

Art. 146aa Inhalt der Verminderungsverpflichtung

Für die Festlegung des Treibhausgaseffizienzziels oder des Massnahmenziels basierend auf einer Zielvereinbarung die vor dem 1. Januar 2025 eingegangen worden ist, werden abweichend zu Artikel 66a Absatz 3 alle Massnahmen mit einer Amortisationsdauer von bis zu vier Jahren berücksichtigt. Bei Infrastrukturmassnahmen, insbesondere bei Massnahmen an Gebäuden, an langlebigen Anlagen und an Anlagen, die auf mehrere Produkte oder Prozesse ausgerichtet sind, gilt eine Amortisationsdauer von bis zu acht Jahren.

Art. 146ab Gesuch für Verminderungsverpflichtung 2025

Betreiber von Anlagen, die nach Artikel 31 des CO2-Gesetzes eine Verminderungsverpflichtung ab 1. Januar 2025 eingehen wollen, müssen das Gesuch bis zum 1. September 2025 einreichen. Dabei sind abweichend von Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe d Angaben über die Treibhausgasemissionen der Jahre 2022 und 2023 zu machen.

Art. 146ac Vorläufige Rückerstattung der CO2-Abgabe 2025

1Das BAZG kann Betreibern von Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2024 einer Verminderungsverpflichtung unterlagen oder am EHS teilgenommen haben und die nach Artikel 31 des CO2-Gesetzes ein Gesuch um eine Verminderungsverpflichtung ab 1. Januar 2025 eingereicht haben, auf Gesuch die CO2-Abgabe vorläufig rückerstatten.