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Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 75 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 16 (Art. 51)

Anforderungen an das Monitoringkonzept

Ziff. 2.1 und 2.2 Bst. f und g

2.1 Das Monitoringkonzept muss gewährleisten, dass:

a. sämtliche Flüge, über die CO2-Emissionsdaten zu erheben sind, vollständig erfasst und die CO2-Emissionen der einzelnen Flüge genau bestimmt werden. Die Emissionen berechnen sich nach Ziffer 3;

b. die Daten für die Bestimmung der weiteren klimawirksamen Effekte der einzelnen Flüge erfasst werden um die Klimawirkung der weiteren Emissionen des Flugbetriebs abzubilden.

2.2 Das Monitoringkonzept muss die folgenden Angaben erfassen:

f. eine Beschreibung der Methodik zur Bestimmung des Anteils an erneuerbaren und emissionsarmen Treibstoffen;

g. eine Beschreibung der Methodik zur Bestimmung der weiteren klimawirksamen Effekte der einzelnen Flüge.

Ziff. 3.3 und 3.4

3.3 Der Emissionsfaktor nachfolgender Treibstoffe beträgt null:

a. Erneuerbare Treibstoffe aus Biomasse, sofern die eingesetzte Biomasse die Nachhaltigkeitskriterien nach Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2018/200139 erfüllt;

b. Erneuerbare synthetische Treibstoffe, deren Energiegehalt aus anderen erneuerbaren Energiequellen als Biomasse stammt und welche die Anforderungen gemäss Artikel 29a der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllen.

3.4. Zur Berechnung und Meldung des Emissionsfaktors eines Treibstoffgemi-

sches wird jeweils der Emissionsfaktor gemäss Ziffer 3.2 mit dem fossilen Anteil des Treibstoffs multipliziert.

39 Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung), ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2023/2413, ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023.