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Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 75 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
2.3.2 Luftfahrzeugbetreiber müssen eingesetzte Treibstoffe gemäss Anhang 16 Zif-
fer 3.3 ihren abgabepflichtigen Flügen gemäss Artikel 55 Absatz 2 im Verhältnis zu ihren Gesamtemissionen ab der Schweiz zuordnen.
2.3.3 In Bezug auf die Schwellenwerte für die Teilnahme am EHS, für die Qualifi-
kation als Kleinemittent und die Befreiung von der Verifizierungspflicht sind für die Treibstoffe gemäss Anhang 16 Ziffer 3.3 die Emissionsfaktoren gemäss Anhang 16 Ziffer 3.2 anzuwenden.
2.3.4 Luftfahrzeugbetreiber müssen nachweisen, dass:
a. der Anteil an Treibstoffen gemäss Anhang 16 Ziffer 3.3, der den nach Flugplatzpaaren aggregierten Flügen zugeordnet ist, die nach einer anerkannten internationalen Norm festgelegte Beimischungsobergrenze für diese Treibstoffe nicht übersteigt;
b. für die Treibstoffe gemäss Anhang 16 Ziffer 3.3 Herkunftsnachweise im Herkunftsnachweisregister für Brenn- und Treibstoffe dem EHS zugewiesen wurden, sofern sie diese Treibstoffe im EHS anrechnen lassen wollen.