Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 80 Seiten
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CO2-Verordnung Erläuternder Bericht
consumption calculation tool) ermittelt werden21. Bezüglich der Unterstellung der schweren Fahrzeuge ist zu beachten, dass die Bestimmungen der CO2-Verordnung, die generell für alle Fahrzeugarten gelten, neu auch auf schwere Fahrzeuge zutreffen, ohne dass dies eine Änderung der jeweiligen Bestimmung zur Folge hätte. Zu erwähnen sind insbesondere die Definition des erstmaligen Inverkehrsetzens (Occasionsfahrzeuge bis zu höchstens einem Jahr zwischen ausländischer Erstzulassung und Verzollung in der Schweiz sind unterstellt mit Berücksichtigung der Fahrleistung ab 6 Monaten), die Erfassung bzw. Anmeldung als Grossimporteur bzw. Emissionsgemeinschaft durch das BFE sowie die Möglichkeit der Fahrzeugabtretung zwischen Importeuren. Eine neue Ausnahme vom Geltungsbereich wird geschaffen für Fahrzeuge mit Armeekennzeichen, welche für die Armee bestimmt sind, nicht aber für die Militärverwaltung oder andere Zwecke.
Für die Erreichung der individuellen Zielvorgaben werden zudem gewisse zusätzliche Modalitäten festgelegt. Importeure von Lieferwagen und leichten Sattelschleppern sowie von schweren Fahrzeugen erhalten eine rechnerische Erleichterung, wenn sie vorgegebene Schwellenwerte für den Flottenanteil von Nullemissionsfahrzeugen übertreffen. Entsprechend dem Willen des Gesetzgebers und der Empfehlung der EFK gelten für Personenwagen keine Erleichterungen. Zudem wird das Verfahren zur Anrechnung von Verminderungen der CO2-Emissionen von Neuwagenflotten durch den Einsatz von erneuerbaren synthetischen Treibstoffen geregelt.
Auf die Festlegung von Zwischenzielen zusätzlich zu den jeweils für 5 Jahre geltenden Zielwerten (Art. 10 Abs. 1 und 2 CO2-Gesetz) wird vorläufig weiterhin verzichtet. Ebenfalls wird auf detaillierte Ausführungsbestimmungen zur Überwachung der Emissionen im realen Fahrbetrieb derzeit verzichtet, da die Thematik stark vom europäischen Kontext der Fahrzeugherstellung abhängt und sowohl die Datengrundlage wie auch die allfälligen Massnahmen der EU noch nicht bekannt sind.
2.3.3 Förderung grenzüberschreitender Personenfernverkehr (Nachtzugförderung)
Das Gesetz will einen Anreiz für die Verlagerung bestehenden Flugverkehrs, insbesondere von Kurzstreckenflügen, auf die Schiene setzen. Zu diesem Zweck soll die Attraktivität des Bahnangebotes für den grenzüberschreitenden Personenfernverkehr gefördert werden. Hierzu werden zeitlich befristet A-Fonds-perdu-Beiträge entrichtet. Finanziert werden diese Beiträge gemäss Artikel 37a Absatz 1 des CO -Gesetzes durch Erlöse aus der Versteigerung von Emissionsrechten für Luftfahrzeuge.22 Gefördert
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werden durch Betriebsbeiträge in erster Linie neue Nachtzugverbindungen mit Schlaf- und Liegewagen. Auch möglich ist die Erhöhung der Attraktivität bestehender Nachtzugsverbindungen sowie von Tagesangeboten des Fernverkehrs. Neben Betriebsbeiträgen können auch Investitionshilfen gewährt werden, bspw. für Investitionen in spezifische Abfertigungsanlagen in Bahnhöfen. Dagegen sollen keine Beiträge an die Vergünstigung von Fahrausweisen ausgerichtet werden. Vorgesehen ist, dass interessierte Unternehmen dem Bundesamt für Verkehr (BAV) Umsetzungskonzepte einreichen können. Die Auswahl der zu fördernden Angebote basiert auf dem Verhältnis der Kosten zur Anzahl der zusätzlichen grenzüberschreitenden Fahrgäste, um somit mit den vorhandenen Mitteln die grösstmögliche Wirkung bezüglich der CO2-Reduktion erzielen zu können.
Die finanzielle Förderung des grenzüberschreitenden internationalen Personenfernverkehrs erfolgt durch eine Änderung der ARPV. Die ARPV wird zurzeit totalrevidiert und soll auf den 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt werden.
2.3.4 Förderung elektrischer Antriebstechnologien im öffentlichen Verkehr
Das Gesetz sieht im öffentlichen Verkehr für die Umstellung von Dieselbussen und Schiffen auf fossilfrei angetriebene Fahrzeuge Fördermittel vor. Die Förderung erfolgt gemäss Artikel 41a des CO2-Gesetzes aus den allgemeinen Bundesmitteln.23 Der Bund beteiligt sich daher zeitlich befristet bis Ende 2030
21 Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission vom 12. Dezember 2017 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von schweren Nutzfahrzeugen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission. ABl L 349 vom 29.12.2017, S. 1.
22 Vgl. auch BBl 2022 2656
23 Vgl. auch BBl 2022 2653