Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 80 Seiten

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CO2-Verordnung Erläuternder Bericht

Änderung anderer Erlasse

Die Änderungen anderer Erlasse werden in Anhang 20 aufgeführt.

1. Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister vom 9. Juni 201787

Art. 4 Bst. f

Buchstabe f wird mit der Zusammenarbeit des BFS mit Energie- und Umweltfachstellen von Bund, Kantonen und Gemeinden ergänzt, weil diese Zusammenarbeit für die Energie- und Klimamerkmale im GWR zentral ist.

Art. 8 Abs. 2 Bst. l

In Buchstabe l wird darauf verwiesen, dass auch die Merkmale gemäss Art. 16a der CO2-Verordnung im Merkmalskatalog des GWR aufzunehmen und von den entsprechenden Stellen zu rapportieren sind.

2. Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 199688

Ersatz eines Ausdrucks

Zur Vereinheitlichung der Begrifflichkeiten mit dem Umweltschutzgesetz wird im Rahmen der Änderung des CO2-Gesetzes im MinöStG der Begriff «biogen» durch den Begriff «erneuerbar» ersetzt, der wie bis anhin auch erneuerbare synthetische Brenn- und Treibstoffe einschliesst. Dieselbe Anpassung erfolgt nun auch auf Verordnungsstufe.

Art. 19h Abs. 1 erster Satz

Die Bestimmung wird an die vom Parlament im Rahmen der Revision des CO2-Gesetzes beschlossene Verlängerung der Steuererleichterungen für erneuerbare Treibstoffe bis zum 31. Dezember 2030 angepasst. Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie auf Grund der Tatsache, dass die Steuererleichterungen per se der Befristung unterworfen sind, werden die entsprechenden Verfügungen nicht mehr auf 4 Jahre befristet, sondern bleiben unter Einhaltung der Auflagen ab Verfügungsdatum bis zum Auslaufen der Steuererleichterung Ende 2030 gültig.

Art. 49 Art und Umfang

Artikel 49 wird infolge der teilweisen Aufhebung der Rückerstattung der Mineralölsteuer an die konzessionierten Transportunternehmungen auf den 1. Januar 2026 angepasst. Er legt fest, dass die Rückerstattung nur noch für Fahrten ausserhalb des Ortsverkehrs (Abs. 1 Bst. a) sowie für Fahrten mit Schiffen (Abs. 1 Bst. b und c) ausgerichtet wird Der Ortsverkehr umfasst konzessionierte Linien, die der Feinerschliessung von Ortschaften dienen. Er besteht in der Regel aus Linien, die nicht mehr als 1,5 km vom nächstgelegenen Verknüpfungspunkt mit dem übergeordneten Netz des öffentlichen Verkehrs entfernt sind89. Damit bleibt beispielsweise die PostAuto-Linie 100 (Bern - Wohlen - Detligen - Aarberg) rückerstattungsberechtigt. Das Rückerstattungsverfahren erfolgt wie bis anhin nach dem Selbstdeklarationsprinzip. Das heisst, die konzessionierten Transportunternehmungen nehmen selbstständig die Ausscheidung der von ihnen betriebenen konzessionierten Linien vor. In Streitfällen entscheidet das für die Konzessionserteilung zuständige BAV abschliessend (Abs. 2).

Ab dem 1. Januar 2030 ist die Steuerrückerstattung nur noch insoweit möglich, als die konzessionierten Transportunternehmungen nachweisen, dass für die entsprechenden Linien eine Umrüstung auf Fahrzeuge mit CO2-neutraler, erneuerbarer Antriebstechnologie aus topografischen Gründen nicht möglich ist. Das BAV wird entsprechende Nachweise beurteilen.

87 SR 431.841

88 SR 641.611

89 Quelle: Verband öffentlicher Verkehr (VÖV)