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Vernehmlassung 2024/58: Transparenz über Nachhaltigkeitsaspekte: Änderung des Obligationenrechts (OR), des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) und des Strafgesetzbuchs (StGB) · 7 Seiten
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1. eine Beschreibung des Geschäftsmodells und der Strategie des Unternehmens;
2. eine Beschreibung der zeitgebundenen Nachhaltigkeitsziele, die sich das Unternehmen gesetzt hat;
3. eine Beschreibung der Rolle des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans was Nachhaltigkeitsaspekte betrifft;
4. eine Beschreibung der Unternehmenspolitik hinsichtlich der Nachhaltigkeit;
5. Angaben über allfällige Anreizsysteme, die mit Nachhaltigkeitsaspekten verknüpft sind und den Mitgliedern des obersten Leitungs- oder Verwaltungsgans angeboten werden;
6. eine Beschreibung der in Bezug auf die Nachhaltigkeitsaspekte angewandten Sorgfaltsprüfung;
7. eine Beschreibung der wesentlichen tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsaspekte beziehungsweise von Nachhaltigkeitsaspekten, die mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens und mit seiner Wertschöpfungskette verbunden sind sowie eine Beschreibung der Massnahmen zur Ermittlung und Überwachung dieser Auswirkungen;
8. eine Beschreibung der Massnahmen des Unternehmens zur Verhinderung, Minderung, Behebung oder Beendigung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen nach Ziffer 7, und des Erfolgs dieser Massnahmen;
9. eine Beschreibung der wesentlichen Risiken, denen das Unternehmen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten ausgesetzt ist, und der Handhabung dieser Risiken durch das Unternehmen;
10. die relevanten Indikatoren in Bezug auf die Angaben gemäss Ziffern 1-9.
4Die in den Absätzen 1 und 3 genannten Angaben umfassen Informationen zur Geschäftstätigkeit des Unternehmens und zu seiner Wertschöpfungskette, einschliesslich Angaben zu seinen Produkten und Dienstleistungen, seinen Geschäftsbeziehungen und seiner Lieferkette.
5Die Angaben müssen die in der europäischen Union verwendeten Standards oder einen anderen gleichwertigen Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung erfüllen. Der gewählte Standard muss in seiner Gesamtheit für alle Vorgaben dieses Artikels übernommen und im Bericht über Nachhaltigkeitsaspekte genannt werden. Der Bundesrat bezeichnet die Standards.
6Kontrolliert im Sinne von Artikel 963 Absatz 2 ein Unternehmen allein oder zusammen mit anderen Unternehmen im In- oder Ausland eines oder mehrere Unternehmen, so muss der Bericht alle diese Unternehmen umfassen.
7Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan ist für die Wahl des Standards zuständig, sofern die Statuten keine anderslautenden Vorgaben enthalten oder die Generalversammlung den Standard nicht festlegt.
8Der Bericht ist in einer Landessprache oder auf Englisch abzufassen.