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Vernehmlassung 2024/58: Transparenz über Nachhaltigkeitsaspekte: Änderung des Obligationenrechts (OR), des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) und des Strafgesetzbuchs (StGB) · 7 Seiten

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Art. 16a Standards zur Prüfung und Qualitätssicherung

1Staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen müssen sich bei der Erbringung von Revisionsdienstleistungen nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffern 1 und 3 an Standards zur Prüfung und Qualitätssicherung halten.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom (Datum)

Für die Geschäftsjahre, die bei Inkrafttreten laufen, und für die Geschäftsjahre, die in den ersten zwei Jahren nach Inkrafttreten beginnen, gilt das bisherige Recht.

2. Strafgesetzbuch6:

Art. 325terAbs. 1 Bst. a und b

1Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. in den Berichten gemäss den Artikeln 964a und 964c sowie gemäss Artikel 964l OR falsche Angaben macht oder die Berichterstattung unterlässt;

b. der gesetzlichen Pflicht zur Führung und Aufbewahrung des Berichts gemäss den Artikeln 964cterund 964l OR nicht nachkommt.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom (Datum)

Für die Geschäftsjahre, die bei Inkrafttreten laufen, und für die Geschäftsjahre, die in den ersten zwei Jahren nach Inkrafttreten beginnen, gilt das bisherige Recht.

6 SR 311.0