Vorlage
Vernehmlassung 2024/58: Transparenz über Nachhaltigkeitsaspekte: Änderung des Obligationenrechts (OR), des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) und des Strafgesetzbuchs (StGB) · 7 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 6Fedlex · Vorlage
«%ASFF_YYYY_ID»
Art. 6a Revisionsunternehmen
1Ein Revisionsunternehmen wird für die Nachhaltigkeitsprüfung von Gesellschaften des öffentlichen Interesses (Art. 964a Ziff. 1 OR) zugelassen, wenn es:
a. nach Artikel 9 Absatz 1 als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen zugelassen ist; und
b. für diese Prüfungen ausreichend organisiert ist.
2Ein Revisionsunternehmen wird für die Nachhaltigkeitsprüfung der übrigen Unternehmen (Art. 964a Ziff. 2 und 3 OR), zugelassen, wenn es:
a. nach Artikel 6 als Revisionsexperte zugelassen ist; und
b. für diese Prüfungen ausreichend organisiert ist.
3Eine Person wird für die Leitung von Nachhaltigkeitsprüfungen (leitende Prüferin oder leitender Prüfer) zugelassen, wenn sie:
a. als Revisionsexpertin oder -experte nach Artikel 4 zugelassen ist; und
b. das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung für die Nachhaltigkeitsprüfung aufweist.
Art. 6b Konformitätsbewertungsstellen
1Eine Konformitätsbewertungsstelle wird für die Nachhaltigkeitsprüfung von Gesellschaften des öffentlichen Interesses (Art. 964a Ziff. 1 OR) zugelassen und steht unter staatlicher Aufsicht, wenn:
a. sichergestellt ist, dass alle Personen, die Nachhaltigkeitsprüfungen leiten, über die entsprechende Zulassung verfügen;
b. die Führungsstruktur gewährleistet, dass die einzelnen Mandate genügend überwacht werden;
c. sie für die Prüfungen ausreichend organisiert ist;
d. sie gewährleistet, dass sie die rechtlichen Pflichten einhält; und
e. sie für die Haftungsrisiken ausreichend versichert ist.
2Eine Konformitätsbewertungsstelle wird für die Nachhaltigkeitsprüfung der übrigen Unternehmen (Art. 964a Ziff. 2 und 3 OR) zugelassen, wenn:
a. sichergestellt ist, dass alle Personen, die Nachhaltigkeitsprüfungen leiten, über die entsprechende Zulassung verfügen;
b. die Führungsstruktur gewährleistet, dass die einzelnen Mandate genügend überwacht werden;
c. sie für die Prüfungen ausreichend organisiert ist.
3Eine Person wird für die Leitung von Nachhaltigkeitsprüfungen (leitende Prüferin oder leitender Prüfer) zugelassen, wenn sie:
a. eine Ausbildung nach Artikel 4 Absatz 2 oder ein naturwissenschaftliches Universitäts- oder Fachhochschulstudium absolviert hat;
b. über einen unbescholtenen Leumund verfügt; und
c. das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung für die Nachhaltigkeitsprüfung aufweist.
4Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäss für Konformitätsbewertungsstellen, für die Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und des Geschäftsführungsorgans und für alle Personen, die an der Erbringung von Nachhaltigkeitsprüfungen beteiligt sind.