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Vernehmlassung 2024/58: Transparenz über Nachhaltigkeitsaspekte: Änderung des Obligationenrechts (OR), des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) und des Strafgesetzbuchs (StGB) · 7 Seiten

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Art. 6a Revisionsunternehmen

1Ein Revisionsunternehmen wird für die Nachhaltigkeitsprüfung von Gesellschaften des öffentlichen Interesses (Art. 964a Ziff. 1 OR) zugelassen, wenn es:

a. nach Artikel 9 Absatz 1 als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen zugelassen ist; und

b. für diese Prüfungen ausreichend organisiert ist.

2Ein Revisionsunternehmen wird für die Nachhaltigkeitsprüfung der übrigen Unternehmen (Art. 964a Ziff. 2 und 3 OR), zugelassen, wenn es:

a. nach Artikel 6 als Revisionsexperte zugelassen ist; und

b. für diese Prüfungen ausreichend organisiert ist.

3Eine Person wird für die Leitung von Nachhaltigkeitsprüfungen (leitende Prüferin oder leitender Prüfer) zugelassen, wenn sie:

a. als Revisionsexpertin oder -experte nach Artikel 4 zugelassen ist; und

b. das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung für die Nachhaltigkeitsprüfung aufweist.

Art. 6b Konformitätsbewertungsstellen

1Eine Konformitätsbewertungsstelle wird für die Nachhaltigkeitsprüfung von Gesellschaften des öffentlichen Interesses (Art. 964a Ziff. 1 OR) zugelassen und steht unter staatlicher Aufsicht, wenn:

a. sichergestellt ist, dass alle Personen, die Nachhaltigkeitsprüfungen leiten, über die entsprechende Zulassung verfügen;

b. die Führungsstruktur gewährleistet, dass die einzelnen Mandate genügend überwacht werden;

c. sie für die Prüfungen ausreichend organisiert ist;

d. sie gewährleistet, dass sie die rechtlichen Pflichten einhält; und

e. sie für die Haftungsrisiken ausreichend versichert ist.

2Eine Konformitätsbewertungsstelle wird für die Nachhaltigkeitsprüfung der übrigen Unternehmen (Art. 964a Ziff. 2 und 3 OR) zugelassen, wenn:

a. sichergestellt ist, dass alle Personen, die Nachhaltigkeitsprüfungen leiten, über die entsprechende Zulassung verfügen;

b. die Führungsstruktur gewährleistet, dass die einzelnen Mandate genügend überwacht werden;

c. sie für die Prüfungen ausreichend organisiert ist.

3Eine Person wird für die Leitung von Nachhaltigkeitsprüfungen (leitende Prüferin oder leitender Prüfer) zugelassen, wenn sie:

a. eine Ausbildung nach Artikel 4 Absatz 2 oder ein naturwissenschaftliches Universitäts- oder Fachhochschulstudium absolviert hat;

b. über einen unbescholtenen Leumund verfügt; und

c. das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung für die Nachhaltigkeitsprüfung aufweist.

4Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäss für Konformitätsbewertungsstellen, für die Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und des Geschäftsführungsorgans und für alle Personen, die an der Erbringung von Nachhaltigkeitsprüfungen beteiligt sind.