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Vernehmlassung 2024/58: Transparenz über Nachhaltigkeitsaspekte: Änderung des Obligationenrechts (OR), des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) und des Strafgesetzbuchs (StGB) · 7 Seiten

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4Für die Führung und Aufbewahrung der Berichte gilt Artikel 958f sinngemäss.

II

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III

Übergangsbestimmung zur Änderung vom (Datum)

Für die Geschäftsjahre, die bei Inkrafttreten laufen, und für die Geschäftsjahre, die in den ersten zwei Jahren nach Inkrafttreten beginnen, gilt das bisherige Recht.

IV

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Anhang (Ziff. 2)

Änderung anderer Erlasse

1. Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 20055

Art. 2 Begriffe

In diesem Gesetz gelten als:

a. Revisionsdienstleistungen:

3. Prüfungen, die nach Artikel 964cbisOR durch ein Revisionsunternehmen oder eine Konformitätsbewertungsstelle vorgenommen werden;

bbis. Konformitätsbewertungsstellen: im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristische Personen, die Konformitätsbewertungen erbringen;

Einfügen vor dem 3. Abschnittstitel

2a. Abschnitt: Besondere Bestimmungen über die Zulassung zur Erbringung von Nachhaltigkeitsprüfungen

5 SR 221.302