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Vernehmlassung 2024/58: Transparenz über Nachhaltigkeitsaspekte: Änderung des Obligationenrechts (OR), des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) und des Strafgesetzbuchs (StGB) · 7 Seiten

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Art. 964cbis

D. Prüfung1 Unternehmen lassen die Angaben über Nachhaltigkeitsaspekte prüfen durch:

1. Revisionsunternehmen, welche die Voraussetzungen von Artikel 6a RAG4 erfüllen, oder

2. Konformitätsbewertungsstellen, welche die Voraussetzungen von Artikel 6b RAG erfüllen.

2Der Bundesrat regelt, mit welcher Prüftiefe die Prüfung durchgeführt werden muss, insbesondere ob geprüft wird, ob Sachverhalte vorliegen, aus denen zu schliessen ist, dass die Angaben über Nachhaltigkeitsaspekte im Bericht unvollständig oder falsch sind, oder ob geprüft wird, ob die Angaben über Nachhaltigkeitsaspekte im Bericht vollständig und richtig sind. Er orientiert sich dabei an den internationalen Entwicklungen.

3Für die mit der Prüfung beauftragten Revisionsunternehmen und Konformitätsbewertungsstellen gelten mindestens folgende Anforderungen an die Revisionsstelle sinngemäss:

1. Unabhängigkeit (Art. 728 und Art. 11 RAG);

2. Berichterstattung (Art.728b);

3. Anzeigepflichten (Art. 728c Abs. 1 und 2);

4. Wahl (Art. 730 Abs. 2-4);

5. Amtsdauer (Art. 730a);

6. Auskunft und Geheimhaltung (Art. 730b);

7. Dokumentation und Aufbewahrung (Art. 730c).

4Die Bestimmungen zur Unabhängigkeit gelten sinngemäss auch gegenüber Unternehmen, die im Rahmen der Lieferketten zur Berichterstattung über die Nachhaltigkeitsaspekte beitragen.

Art. 964cter

E. Format, Ge-1 Der Bericht über Nachhaltigkeitsaspekte muss in einem einheitlichen elektronischen nehmigung, Ver-

öffentlichung, Format erstellt werden; das Format muss einem international verwendeten Standard Führung und entsprechen.

Aufbewahrung

2Der Bericht bedarf der Genehmigung durch das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan sowie der Genehmigung des für die Genehmigung der Jahresrechnung zuständigen Organs.

3Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan stellt sicher, dass der Bericht über Nachhaltigkeitsaspekte und der Prüfbericht:

1. umgehend nach der Genehmigung der Jahresrechnung elektronisch veröffentlicht werden;

2. mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich bleiben.

4 SR 221.302