Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/63: 18.455 n Pa. Iv. Grossen Jürg. Selbstständigkeit ermöglichen, Parteiwillen berücksichtigen · 14 Seiten

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nur in 0,5 Prozent der Fälle der Rechtsweg beschritten. Die Anzahl Streitfälle bilde ein verlässliches Indiz dafür, ob eine ungeklärte oder strittige Situation vorliege; aktuell treffe dies nicht zu. Die Berücksichtigung des Parteiwillens würde hingegen die Rechtssicherheit untergraben und zu einer Zunahme von Streitfällen führen.

Nach Auffassung zahlreicher Vernehmlassungsteilnehmender (AR, BS, FR, GL, NW, OW, SH, SO, TG, TI, Grüne, sbv und Travail.Suisse) würde die neue Berücksichtigung des Parteiwillens mehr Unsicherheiten und Unklarheiten schaffen und zu einer Zunahme kostspieliger Streitfälle führen.

Laut FR, NW, OW, SH, SO, TI, KKAK und VVAK hat bisher einzig die Plattform Uber Probleme bereitet, was auch in anderen Ländern im Sozialversicherungsbereich der Fall gewesen sei. Das Bundesgericht habe aber die Lage inzwischen klären können.

Nach Auffassung von BE und SUVA besteht ein gewisses Risiko, dass bei Eintritt des Versicherungsfalls nachträglich die Gültigkeit einer Vereinbarung infrage gestellt wird; dies hätte weitere aufwändige Rechtsstreitigkeiten zur Folge. Allpura und HotellerieSuisse stützen dieses Argument und erklären, dass die Vereinbarungen im Vorfeld nicht systematisch geprüft würden. TG befürchtet auch eine Zunahme der Rechtsstreitigkeiten, wenn die Parteien im Verweigerungsfall ihren subjektiven Willen nicht berücksichtigt sehen. Nach Ansicht von BE entspricht die Vorlage nicht den vertragsrechtlichen Grundsätzen, wonach die tatsächlichen Verhältnisse die Basis für die Bestimmung der Vertragsbeziehungen bilden. Digitalswitzerland fordert, der Wille der Vertragsparteien müsse klar zum Ausdruck kommen, sodass es zu keinen Willensmängeln komme.

Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende (GE, GL, SPS, SGB, HotellerieSuisse und Syndicom) weisen auf den Widerspruch zur EU-Regulierung und insbesondere zur neuen Richtlinie hin, wonach bei Personen, die Plattformarbeit leisten, grundsätzlich ein Arbeitsverhältnis vermutet wird.

Nach Auffassung von VD wird die Situation durch die Überprüfung der Vereinbarungen im Vergleich zu heute komplizierter. Der Kanton befürchtet eine Zunahme der Streitigkeiten, relativiert aber dieses Risiko, weil die Vereinbarungen nur in Grenzfällen zum Tragen kämen.

Nach Ansicht der glp dagegen führt die derzeit unklare Rechtslage häufig zu Unsicherheiten. Die Verankerung der Hauptkriterien im Gesetz sowie die Berücksichtigung von Parteivereinbarungen seien entscheidende Schritte, um Rechtssicherheit zu schaffen und die Rechtstreitigkeiten wegen der Statusbestimmung zu reduzieren.

3.2.2 Unterstützung bei der Abrechnung von Selbstständigerwerbenden

BS, FR, GE, GL, NW, OW, SG, SH, TG, TI, UR, VS, KKAK, VVAK und FER lehnen diesen Vorschlag

ab und geben zu bedenken, dass die AHV-Beiträge für Selbstständigerwerbende heute in einem einfachen, sehr effizienten und hoch automatisierten Verfahren festgelegt werden. Die Steuerbehörden übermittelten dafür ein einziges selbstständiges Gesamteinkommen an die Ausgleichskassen, die auf dieser Grundlage die Beiträge festsetzten. Eine Änderung würde die Komplexität erhöhen sowie das Verfahren verteuern und erschweren.

Gemäss SAV, HotellerieSuisse und Swissstaffing soll die vorgeschlagene Ergänzung von Artikel 14 Absatz 4bis AHVG den sozialen Schutz der Selbstständigerwerbenden verbessern. Allerdings handle es sich lediglich um eine fakultative Unterstützung seitens der Unternehmen, die trotzdem nur zu einer unvollständigen sozialen Absicherung führen würde. Die Anpassung sei daher nicht geeignet und ausreichend, um die soziale Absicherung der Selbstständigerwerbenden zu verbessern; dabei gehe es nicht nur um die Entrichtung der AHV-Beiträge bei der Ausgleichskasse. HotellerieSuisse und Swissstaffing erwähnen, dass die Partner der Selbstständigerwerbenden im Fall von ungenügenden Beitragszahlungen nicht in die Verantwortung genommen werden könnten.