Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/63: 18.455 n Pa. Iv. Grossen Jürg. Selbstständigkeit ermöglichen, Parteiwillen berücksichtigen · 14 Seiten

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Travail.Suisse und Zustellung Schweiz wenden ein, dass die vorgeschlagene Unterstützung bei der Abrechnung eine Art Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Plattform bilde, weil die Plattformarbeitenden oft stark von diesen Unternehmen abhängig seien. Es handle sich also um Scheinselbstständigkeit, die mit der neuen Regelung leichter ermöglicht werden solle. Nach dem Dafürhalten von Allpura handelt es sich um eine Scheinlösung, denn diese Dienstleistung sei für die selbstständigen Personen bestimmt nicht kostenlos. Für das Centre patronal widerspricht dieser Gesetzesentwurf dem Prinzip der Eigenverantwortung.

AG, NE, VD, FDP, glp, HKBB, SAV, VZH und ZHK unterstützen hingegen die vorgeschlagene Änderung. Auch SOHK und U. sprechen sich dafür aus und erklären, dass die Vorteile der Digitalisierung es erlaubten, den Informationsfluss zwischen Plattformen und Sozialversicherungskassen zu verbessern. VD relativiert die Komplexität des Vollzugs und hält die Massnahme für annehmbar, um die soziale Absicherung der Selbstständigerwerbenden zu verbessern. Nach Ansicht von NE sollte mit dieser Änderung die Schwarzarbeit bekämpft werden können. Die Anmeldung der Plattformarbeitenden müsste obligatorisch sein, auch wenn sie schwer überprüfbar sei.

3.3 Stellungnahmen zu den Bestimmungen

3.3.1 Artikel 12 Absatz 3 ATSG

ZG beantragt, die Subsidiarität der Berücksichtigung von Parteivereinbarungen besser zum Ausdruck zu bringen und klarzustellen, dass den Ausgleichskassen ein Ermessen zukommt. Der zweite Satz soll wie folgt geändert werden: «Kann der Status nicht klar bestimmt werden, so können allfällige schriftliche Parteivereinbarungen berücksichtigt werden».

Das Centre patronal möchte den letzten Satz streichen, weil der Parteiwille deklarativ bleiben und kein direktes Recht schaffen solle.

AG schlägt vor, bereits in den Erläuterungen zum Gesetzesartikel (nicht erst auf Verordnungsstufe) klarzustellen, ob mit der Schriftlichkeit der Parteivereinbarungen das Erfordernis einer eigenhändigen bzw. qualifizierten elektronischen Unterschrift gemeint sei.

Gemäss dem Vorschlag des SAV könnte als Voraussetzung für die Gültigkeit des Parteiwillens zusätzlich ein Nachweis verlangt werden, gemäss dem sich die Vertragsparteien sämtlicher rechtlicher Konsequenzen der Selbstständigkeit (wie sozialversicherungsrechtlicher Schutz usw.) bewusst und damit einverstanden sind.

3.3.2 Artikel 12 Absatz 4 ATSG

Nach Auffassung von SPS, SGB und Syndicom ist der Umfang der Verordnungsdelegation an den Bundesrat unklar.

Digitalswitzerland regt an, über die zentralen Anforderungen nachzudenken, die die Verordnung besonders hinsichtlich der genügenden Aufklärung von Personen, die auf Plattformen arbeiten, beinhalten sollte.

3.3.3 Artikel 14 Absatz 4bis AHVG

SAV, VZH und ZHK verlangen eine verpflichtende Bestimmung, wonach der Bundesrat regeln müssen, wie die Vertragspartner von Selbstständigerwerbenden auf freiwilliger Basis die Entrichtung von Beiträgen gewährleisten könnten.