Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/63: 18.455 n Pa. Iv. Grossen Jürg. Selbstständigkeit ermöglichen, Parteiwillen berücksichtigen · 14 Seiten

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1 Ausgangslage und Gegenstand der Vernehmlassung

Am 5. Juli 2024 eröffnete die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) das Vernehmlassungsverfahren zum Vorentwurf eines Bundesgesetzes über die Anpassung von Bestimmungen für Selbstständigerwerbende im Sozialversicherungsrecht. Die Vernehmlassung dauerte bis 1. November 2024.

Die Abgrenzung zwischen selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist im Sozialversicherungsrecht zentral, nicht nur, weil sich der Status auf die Beitragspflicht und die Höhe der geschuldeten Beiträge auswirkt, sondern auch, weil sich der soziale Schutz für Arbeitnehmende und für Selbstständigerwerbende voneinander unterscheidet.

Die SGK-N ist der Auffassung, dass die derzeitige Rechtslage zur Bestimmung des Beitragsstatuts die wirtschaftliche Freiheit von Unternehmern hemmen kann. Gleichzeitig ist evident, dass sich die aktuelle Praxis im Vollzug in gewissen Fällen hinderlich auf die wirtschaftliche Aktivität in der Schweiz und den Zugang zum Arbeitsmarkt für Direktbetroffene auswirkt. Ihrer Ansicht nach vermag die derzeitige Rechtslage das von den Vertragsparteien gewünschte Resultat nicht immer zu erreichen, da die Vollzugsbehörden oder auch die Gerichte nicht selten gegen den Willen der Betroffenen entscheiden. Eine Minderheit der Kommission (Minderheit Meyer Mattea) will nicht auf das Geschäft eintreten, da ihrer Ansicht nach in diesem Bereich kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht.

Um die wirtschaftliche Entwicklung zu unterstützen, die soziale Absicherung von Selbstständigen zu verbessern und die Rechtssicherheit zu erhöhen, will die Kommission die Hauptkriterien für die Bestimmung des Beitragsstatus im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) verankern. Für die Abgrenzung sollen neben den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien – die organisatorische Unterordnung und das unternehmerische Risiko – auch allfällige Parteivereinbarungen berücksichtigt werden. Die Parteivereinbarungen wären nur in Grenzfällen ausschlaggebend, in denen sich mit den objektiven Kriterien der Status nicht bestimmen lässt. Eine Kommissionsminderheit (Minderheit Silberschmidt) möchte, dass den Parteivereinbarungen das gleiche Gewicht beigemessen wird wie den von der Rechtsprechung entwickelten objektiven Kriterien. Die SGK-N möchte, dass der Bundesrat diese Kriterien auf Verordnungsebene festlegt. Zudem möchte sie die Möglichkeit vorsehen, dass Dritte, wie z. B. Plattformunternehmen, die Selbstständigerwerbenden bei der Abrechnung der Beiträge unterstützen können.

2 Übersicht über die Vernehmlassung

Die Kantone, die politischen Parteien, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete sowie die Dachverbände der Wirtschaft und die weiteren betroffenen Kreise wurden eingeladen, sich zum Gesetzesentwurf sowie zum erläuternden Bericht zu äussern. Insgesamt wurden 51 Adressaten angeschrieben. Bei der SGK-N gingen zu den Bestimmungen der Revisionsvorlage 60 Rückmeldungen von eingeladenen und spontanen Vernehmlassungsteilnehmenden ein.

Adressaten Anzahl eingeladene Anzahl Stellungnahmen Teilnehmende und Rückmeldungen

(inkl. ausdrücklicher Verzicht auf eine Stellungnahme)

Kantone und Konferenz der 2725

Kantonsregierungen Politische Parteien und Gruppierungen 105