Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/68: Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WFG) · 10 Seiten
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4 Auswirkungen
4.1 Auswirkungen auf den Bund
Im Zusammenhang mit der indirekten Förderung des Bundes führt die Vorlage im Teilbereich der Mietzinsgestaltung zu mehr Transparenz und einer Vereinfachung. Ein starker Anstieg der Fördergesuche ist jedoch nicht zu erwarten; die Attraktivität der indirekten Förderhilfe hängt auch von anderen Faktoren ab, wie etwa der allgemeinen Marktentwicklung, den Darlehenskonditionen oder den baulichen Anforderungen.
Mit der Einführung eines vereinfachten Kostenmietmodells dürfte die Kontrolle der Mietzinse effizienter werden, zumindest im Einigungsverfahren. Kommunikative Massnahmen wie ein Merkblatt oder ein einfaches Online-Tool (Mietzinsrechner) könnten gar gewisse Anfechtungen verhindern. Die Ausweitung der Kontrolle auf sämtlichen indirekt geförderten Wohnraum führt dazu, dass sich die Zahl der Wohnungen, die der Mietzinskontrolle des BWO unterstehen, verdoppelt. Damit steigt das Potential für Mietzinsanfechtungen deutlich. Inwiefern sich der Effizienzgewinn und das erhöhte Anfechtungspotential gegenseitig kompensieren, ist schwierig abzuschätzen. Ausgehend vom heutigen Umfang der Mietzinsanfechtungen und unter Berücksichtigung der zu erwartenden Effizienzgewinne, ist ein zusätzlicher Personalbedarf von maximal ein bis zwei Vollzeitstellen zu erwarten.
4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
Der gemeinnützige Wohnungsbau spielt bei der Bereitstellung von bezahlbarem Wohnraum eine bedeutende Rolle, namentlich in besonders angespannten Wohnungsmärkten wie in den urbanen Zentren oder in touristischen Berggemeinden. Die Vorlage hat jedoch keine erheblichen Auswirkungen auf die Kantone, Gemeinden, urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete. Möglicherweise kommt es bei den kantonalen Gerichtsinstanzen zu einer leichten Entlastung, weil inskünftig das BWO für sämtliche Mietzinsanfechtungen bei indirekt gefördertem Wohnraum zuständig ist. Da es sich bei der Wohnraumförderung um eine parallele Kompetenz von Bund und Kantonen handelt, bleibt es den Kantonen freigestellt, eine eigene und auf ihre örtlichen Bedürfnisse zugeschnittene Fördergesetzgebung zu entwickeln, was einige auch getan haben.
4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft, Gesellschaft und die Umwelt
Gesamtschweizerisch hat der gemeinnützige Wohnungsbau einen beschränkten Marktanteil; knapp 8 Prozent der Mietwohnungen befinden sich im Eigentum gemeinnütziger Bauträger. Die Versorgung mit preisgünstigem Wohnraum trägt aber zum sozialen Zusammenhalt bei und ist auch für die wirtschaftliche Entwicklung von Bedeutung. Bei der Einführung des neuen Kostenmietmodells für die indirekte Förderung steht die Vereinfachung, Rechtssicherheit und Transparenz im Vordergrund. Die Auswirkungen auf Volkswirtschaft, Gesellschaft und Umwelt bleiben damit gering.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Ein verfassungsmässiges Sozialziel ist es, das Grundbedürfnis des Wohnens gesamtschweizerisch sicherzustellen. Im Sinne eines Handlungsauftrages hat der Bund dafür zu sorgen, dass Wohnungssuchende für sich und für ihre Familien eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden können (Art. 41 Abs. 1 Bst. e BV). In der Bundesverfassung wird diesem Ziel unter anderem mit der Kompetenz des Bundes zur Förderung des Wohnungsbaus und Wohnungseigentums Rechnung getragen (Art. 108 Abs. 1 BV). Diese Förderungskompetenz stellt für den Bund einen verpflichtenden Auftrag dar, dem er mit dem Erlass des WFG nachgekommen ist.