Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/68: Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WFG) · 10 Seiten

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Übersicht

Der Bund fördert gemäss Artikel 108 der Bundesverfassung den Wohnungsbau, den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum, das dem Eigenbedarf Privater dient, sowie die Tätigkeit von Trägern und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus. Mit dem Wohnraumförderungsgesetz wird dies umgesetzt. Bei vom Bund geförderten Wohnungen sind die Mietzinse nach den Kosten festzulegen. Ein neues Kostenmietmodell soll die Mietzinsgestaltung vereinfachen und für mehr Transparenz sorgen.

Das Wohnraumförderungsgesetz wurde im Oktober 2003 in Kraft gesetzt und sah eine direkte und eine indirekte Förderung des preisgünstigen Wohnraums vor. Aufgrund finanzieller Engpässe wurde die direkte Förderung 2003 sistiert und seither nicht wieder aufgenommen. Der Bund beschloss, sich auf die indirekte Förderung zu konzentrieren, d.h. auf die Stärkung der Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus. Die verfügbaren finanziellen Mittel wurden daher in zinsgünstige Darlehen sowie in Bürgschaften oder Rückbürgschaften umgelenkt. Dies mit dem Ziel, preisgünstigen Wohnraum, namentlich für Mietwohnungen, zu schaffen. Insgesamt hat der gemeinnützige Wohnungsbau, der nur zum Teil vom Bund sowie einzelnen Kantonen gefördert wird, schweizweit einen Anteil von knapp 8 % der Mietwohnungen. Vorwiegend in städtischen Gebieten hat er eine bedeutende Rolle. Mit der indirekten Förderung des Bundes wurden bisher rund 65 000 Wohnungen gefördert.

Die vorgeschlagene Änderung zielt auf die Einführung eines neuen Kostenmietmodells ab. Eine Projektgruppe, initiiert vom Bundesamt für Wohnungswesen und den Dachorganisationen der gemeinnützigen Wohnbauträger, hat ein Modell entwickelt, das die bisherigen komplexen Berechnungsregeln für indirekt geförderte Wohnräume vereinfacht und für mehr Transparenz sorgt. Das neue Modell basiert auf den tatsächlichen Aufwendungen für die Finanzierungskosten und auf pauschalisierten Betriebskosten, die an den Gebäudeversicherungswert gekoppelt sind. Es soll den gemeinnützigen Wohnbauträgern ermöglichen, ihre Mietzinse eigenverantwortlich und transparent zu gestalten. Zudem soll es besonders bei Mietzinsanfechtungen im Rahmen des Einigungsverfahrens zur Anwendung gelangen. Um die Förderbestimmungen des Bundes optimal auf das neue Kostenmietmodell auszurichten, soll mit dieser Vorlage auf Gesetzesstufe eine Rechtsgrundlage für das Modell geschaffen und gleichzeitig die Grundlage für die zugehörige Mietzinskontrolle angepasst werden. Das neue Kostenmietmodell selber wird auf Verordnungsstufe geregelt werden.