Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/70: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Juli 2025 · 9 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 5Fedlex · Ergebnisbericht

Aktenzeichen: BFE-011.0-13/1/4

HandelSchweiz fordert die Beibehaltung des 20 Prozent-Biogasanteils und die Ergänzung um synthetisches Gas. Zudem soll die Ein-Klick-Regel angewendet werden dürfen, wenn 5 Prozent der Werbefläche durch die EnEV-Vorgaben beansprucht werden.

VFAS und economiesuisse fordern die Abschaffung der Energieetikette für Personenwagen. Falls dies nicht vollzogen wird, sollen u.a. folgende Anpassungen in der EnEV vorgenommen werden: Geltungsbereich auf Fahrzeuge mit 1'000 km Laufleistung begrenzen, Reduzierung der Vorgaben in der Werbung, auf Inseraten, in Preislisten und Online-Konfiguratoren und Ausnahme von Fahrzeugen ohne CoC von der EnEV-Vorschriften. Zudem soll der Biogasanteil in der CO2-Verordnung geregelt werden.

4.2. Revision der Kernenergieverordnung

Die Kantone AG, AR, BE, BL, GE, FR, NE, SO, SZ, TI und die SVP sowie die auto-schweiz begrüssen die in der Vernehmlassungsvorlage vorgesehenen Anpassungen in der Kernenergieverordnung. Die KNS bringt in ihrer Vernehmlassung vor, dass unter Berücksichtigung der Belange der nuklearen Sicherheit keine Einwände gegen die geplanten Anpassungen in der Kernenergieverordnung bestehen.

Die NAGRA und die ZWILAG bringen in ihren Vernehmlassungen vor, dass die beabsichtigte umfassende Sicherheitsbewertung für sämtliche Kernanlagen den Empfehlungen der IAEA widerspreche, solche Bewertungen nach einem «graded approach» durchzuführen. Die beabsichtigten Bewertungen seien nicht verhältnismässig. Die NAGRA macht zudem geltend, dass eine Sicherheitsbewertung alle 10 Jahre während der Beobachtungsphase des geologischen Tiefenlagers keinen Sinn mache.

Die NAGRA beantragt entsprechend, dass auf die Regelung des Umfangs (umfassend) und die Periodizität der Sicherheitsbewertungen in der Verordnung zu verzichten sei. Die ZWILAG ersucht darum, gänzlich auf die Teilrevision und den neuen Art. 33a KEV zu verzichten. Eventualiter beantragt die ZWI-LAG, dass sich die Teilrevision im Sinne des «graded approach» auf Kernanlagen beschränkt, in denen bestrahlte Brennelemente und radioaktive Abfälle aus der Wiederaufbereitung in Kokillen gehandhabt werden.

4.3. Revision der Rohrleitungsverordnung und der Rohrleitungssicherheitsverordnung

4.3.1 Wasserstoff

4.3.1.1 Forderungen zur Vorlage als Ganzes

Die EnDK sowie die Kantone AI, AG, AR, FR, GE, GL, GR, JU, LU, OW, SH, SO, SG, TI, TG, UR, VD und VS begrüssen die Anpassungen grundsätzlich, äussern aber Änderungswünsche. Die Kantone BE, NE, SZ und ZG befürworten die Vorlage vollumfänglich. Die Kantone BL, NW und ZH nehmen die Vorlage zur Kenntnis, ohne sich inhaltlich dazu zu äussern. Die übrigen Kantone haben zur Revision nicht Stellung genommen.

Von den politischen Parteien unterstützt die SVP die Revision vollumfänglich. Die anderen Parteien haben nicht Stellung genommen.

Der SVGW unterstützt die Ziele der Revision grundsätzlich, wünscht aber für die Anwendung der RLSV eine einfachere Lösung. Gaznat, Linde Gas, Swissgas, Transitgas, VSG, Alpiq, Axpo, Groupe E, strasseschweiz, H2-HUB, Hydrospyder, Swisscleantech und Verein der H2-Produzenten schliessen sich der Stellungnahme des SVGW an.

Pro Natura, WWF, SES, S.A.F.E. und Topten haben zu den vorgeschlagenen Änderungen keine Einwände, wünschen aber Ergänzungen. H2 Bois schlägt aus anderen Gründen ebenfalls Präzisierungen vor.

Mehrere Privatpersonen haben zur Vorlage ebenfalls Stellung genommen und unterbreiten verschiedene Verbesserungsvorschläge.

5/9 BFE-D-32B43401/285