Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/70: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Juli 2025 · 9 Seiten

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Aktenzeichen: BFE-011.0-13/1/4

Der SVGW stimmt den Anpassungen bezüglich dem IKT-Minimalstandard zu. Der VSG unterstützt die entsprechenden Anpassungen ebenfalls und schliesst sich an der Stellungnahem des SVGW.

Swissgas und Transitgas begrüssen die Revision und unterstützen die Verbindlich-Erklärung des IKT-Minimalstandards und die Aufsicht über die Vorgaben zur Cybersicherheit durch das BFE. Sie schliessen sich im Übrigen der Stellungnahme des SVGW und des VSG an. Auch H2-HUB und Hydrospider AG schliessen sich der Stellungnahme des SVGW an.

Auch Groupe E, aeesuisse und der HEV unterstützt die Verordnungsänderungen.

Pro Natura, S.A.F.E., SES, topten.ch und WWF nehmen die vorgeschlagenen Änderungen zur Kenntnis und haben keine Einwände dagegen.

4.3.2.2 Forderungen zu einzelnen Bestimmungen Artikel 4 der Rohrleitungssicherheitsverordnung Kantonale Aufsicht

Die EnDK begrüsst ausdrücklich die Regelung der Zuständigkeit für das Thema Cybersicherheit in der RLSV, fordert aber die Anpassung von Art. 4 Abs. 3 RLSV dahingehend, dass das BFE auch zuständig ist für die Aufsicht über die Vorgaben (inkl. Kontrolle) zur Cybersicherheit bzw. über den Schutz der Rohrleitungen vor Cyberbedrohungen bei Rohrleitungsanlagen, die eigentlich unter kantonaler Aufsicht sind (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. a RLV). Die Kantone AG, AI, GL, GR, JU, LU, NE, OW, SG, SH, TI, UR, VD und VS schliessen sich der Stellungnahme der EnDK an. Der Kanton ZG ist der Meinung, dass die integrale Sicherheit mit der vorgeschlagenen Regelung nicht gewährleistet werden kann und beantragt ebenfalls die Anpassung von Art. 4, damit das BFE für die Aufsicht aller Gasanlagen zuständig ist.

Der Kanton ZH erwähnt die Stellungnahme der EnDK nicht explizit, beantragt aber ebenfalls die BFE-Zuständigkeit für die Cybersicherheit sämtlicher Rohrleitungen.

Technische Aufsicht des ERI

Das ERI beantragt die Streichung der vorgeschlagenen Bestimmung von Art. 4 Abs. 2, wonach die technischen Aspekte der Cybersicherheit durch das BFE überwacht werden und stattdessen den Prozess zur Aufsicht der Cybersicherheit in den Vorgaben zum Betriebsreglement nach Art. 26 RLV zu regeln.

Artikel 39a Absatz 4 Übergangsfrist

Gaznat unterstützt grundsätzlich die Anpassungen und schliesst sich an der Stellungnahme des

SVGW, verlangt aber eine Umsetzungsfrist von 6 Monaten ab Inkrafttreten von Artikel 39a Absatz 4 RLSV.

7/9 BFE-D-32B43401/285