Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/70: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Juli 2025 · 9 Seiten
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Aktenzeichen: BFE-011.0-13/1/4
4.3.1.2 Forderungen zu einzelnen Bestimmungen
4.3.1.2.1 Abgrenzung der Zuständigkeiten (Art. 3 Abs. 1 RLV)
Die EnDK unterstützt die Neuregelung der Zuständigkeiten, wirft aber die Frage auf, ob es für Wasserstoff wirklich eine gesonderte Einteilung braucht. Die meisten Kantone schliessen sich dieser Stellungnahme an. Der SVGW heisst die entsprechenden Kriterien vollumfänglich gut. Die Privatperson Damian Bruhin beantragt, dass auf Bundesebene geregelt wird, wer die Verantwortung für die Kontrolle der Gasinstallationen in Gebäuden trägt.
4.3.1.2.2 Auf Gemische von Erdgas und Wasserstoff anwendbare Bestimmungen (Art. 2 Abs. 3bis RLSV)
Die EnDK empfiehlt, im erläuternden Bericht zu präzisieren, ab welchem Prozentsatz einer Wasserstoffbeimischung die für Wasserstoffleitungen anwendbaren Bestimmungen gelten. Die meisten Kantone schliessen sich dieser Stellungnahme an.
4.3.1.2.3 Arbeitsaufwand der Kantone
Die EnDK wünscht genauere Angaben darüber, mit welchem zusätzlichen Arbeitsaufwand die Kantone rechnen müssen. Die meisten Kantone unterstützen diesen Antrag.
4.3.1.2.4 Qualität und Zustand des Wasserstoffs (Art. 2 Abs. 3bis RLSV)
Der Kanton FR beantragt, in der Definition sei zu präzisieren, dass der thermodynamische Zustand von Wasserstoff einem «überkritischen Fluid» entspreche und nicht einem gasförmigen Zustand. Der Kanton AR wünscht eine Klarstellung dahingehend, dass Wasserstoff nicht per se klimaneutral sei.
4.3.1.2.5 Sicherheitstechnische Kriterien (Art. 3 Abs. 1 RLV sowie Art. 1 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 RLSV)
Der SVGW lehnt die zusätzliche Anforderung von 200 000 Pa m nach Artikel 1 Absatz 2 RLSV ab. Seiner Ansicht nach sollen für die Entscheidung, ob die gesamte RLSV anwendbar ist oder nicht, dieselben Kriterien gelten wie für die Abgrenzung der Zuständigkeiten von Bund und Kantonen. Gaznat, Linde Gas, Swissgas, Transitgas, VSG, Alpiq, Axpo, Groupe E, strasseschweiz, H2-HUB, Hydrospyder, Swisscleantech und Verein der H2-Produzenten schliessen sich dieser Stellungnahme an. Gaznat ist der Meinung, dass Artikel 12 Absatz 1 RLSV allenfalls überarbeitet werden muss, je nachdem, welche Entwicklungen sich im Bereich Wasserstoff bzw. bei der Sicherheit der Wasserstoffleitungen ergeben. Aus Sicht von Swissgas und H2 Bois sollte bei den Kriterien für die Zuständigkeit aus Sicherheitsgründen auf den Innendurchmesser und nicht auf den Aussendurchmesser abgestellt werden.
4.3.1.2.6 CO₂-Transport (Art. 1 RLV)
Pro Natura, WWF, SES, S.A.F.E. und Topten weisen darauf hin, dass längerfristig auch CO₂ in Rohrleitungen transportiert werden müsse, da zur Erreichung der Klimaziele der Schweiz vermehrt sogenannte Negativemissionstechnologien zum Einsatz kommen werden. Da CO₂ kein gasförmiger Brenn- oder Treibstoff ist, schlagen diese Organisationen folglich eine Ausweitung von Artikel 1 RLV vor.
4.3.2 Cybersicherheit
4.3.2.1 Forderungen zur Vorlage als Ganzes
Der Kanton BE begrüsst die Anpassungen im Allgemeinen. Die Kantone BL und FR unterstützen die vorgeschlagenen Änderungen, haben jedoch keine spezifische Bemerkung zur Cybersicherheit. Die Kantone AR, GE, NW, SO, SZ und TG stimmen den Anpassungen zur Cybersicherheit zu.
Die SVP unterstützt die Verordnungsänderungen.
6/9 BFE-D-32B43401/285