Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/70: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Juli 2025 · 9 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Vorentwurf zur Revision vom Mai 2025 der Energieeffizienzverordnung

1. Grundzüge der Vorlage

1.1 Geräte

Im Rahmen der vorliegenden Revision der Energieeffizienzverordnung vom 1. November 2017 (EnEV; SR 730.02) werden in den Anhängen 1.3, 1.18, 2.1 und 2.6 Anpassungen an das EU-Recht vorgenommen. Im neuen Anhang 1.23 der EnEV werden Anforderungen an Mobiltelefone, Schnurlostelefone und Tablets von EU-Recht übernommen. Die bislang in Anhang 2.4 vom EU-Recht abweichenden Anforderungen an Set-Top-Boxen werden aufgehoben (Set-Top-Boxen werden weiterhin von Anhang 2.1 erfasst).

Für den Anhang 1.1 werden zudem die Verweise auf ausgelaufene Übergangsfristen zur Abgabe von nicht den Vorschriften entsprechenden Geräten aufgehoben.

Die bisher im Vergleich zur EU geltenden Ausnahmen bezüglich Anforderungen für die Demontage zur stofflichen Verwertung und zum Recycling bei gleichzeitiger Vermeidung von Umweltbelastungen werden in den Anhängen 1.1, 1.2, 1.5, 1.12, 1.21 aufgehoben.

Für das Inverkehrbringen und den Betrieb von Anlagen und Geräten, die mit Kältemitteln betrieben werden, sind ebenfalls die Regelungen des Anhangs 2.10 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) zu berücksichtigen. Insbesondere enthält Anhang 2.10 Ziffer 2.4 eine Verpflichtung zur Angabe der Art und der Menge von Kältemitteln, die in einem Gerät oder einer Anlage verwendet werden. Die Vorschriften der ChemRRV betreffen z. B. bestimmte Kühlgeräte und Haushaltswäschetrockner, sofern diese Kältemittel enthalten.

1.2 Personenwagen, Lieferwagen und leichte Sattelschlepper

Im Rahmen der Revision der EnEV wird Artikel 12a betreffend den anerkannten biogenen Anteil am Treibstoffgemisch aus Erdgas und Biogas aufgehoben; im gleichen Zug wird Absatz 3 von Artikel 26 der CO2-Verordnung betreffend den Abzug des biogenen Anteils bei Gasfahrzeugen aufgehoben. Zudem werden im Anhang 4.1 Anpassungen bei der Kennzeichnung in der Werbung (Ziffer 5) vorgenommen. Diese Änderungen ergeben sich aus dem operativen Vollzug und sollen helfen, Klarheit bei der Umsetzung der Vorschriften gemäss Anhang 4.1 zu schaffen.

2. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden

Die Anforderungen an die Energieeffizienz und Energieeffizienz-Kennzeichnung serienmässig hergestellter Anlagen und Geräte sind auf Ebene Bund geregelt; Kantone und Gemeinden sind nicht an der Umsetzung beteiligt. Die neuen und geänderten Anforderungen können mit den bestehenden personellen Ressourcen und Sachkrediten des Bundesamtes für Energie (BFE) umgesetzt werden und bedeuten keinen zusätzlichen Mehraufwand.

3. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft

Die in den Anhängen 1.3, 1.18, 2.1 und 2.6 aufgenommenen Anpassungen an EU-Recht, die neuen Anforderungen für Smartphones im Anhang 1.23, die Aufhebung von Anhang 2.4 Set-Top-Boxen sowie die Änderungen redaktioneller Natur werden auf die Wirtschaft keine Auswirkungen haben.

Die Streichung des biogenen Anteils hat aufgrund der stark rückläufigen Neuzulassungen von Gas-Fahrzeugen nur sehr geringe Auswirkungen bei der Energieetikette und den CO2-Emissionsvorschriften