Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/70: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Juli 2025 · 9 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zum Vorentwurf zur Revision vom Mai 2025 der Energieeffizienzverordnung

Die bisher geltenden Anforderungen an Set-Top-Boxen basierten für komplexe Set-Top-Boxen auf dem Voluntary Industry Agreement to improve the energy consumption of Complex Set Top Boxes within the EU (Version 3.1), für einfache Set-Top-Boxen auf der Verordnung (EG) Nr. 107/20098.

Das Voluntary Industry Agreement der EU wurde aufgrund des stark gesunkenen Energieverbrauchs und den rückläufigen Verkaufszahlen von komplexen Set-Top-Boxen beendet und gilt nicht mehr. Einfache Set-Top-Boxen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 107/2009 fallen, sind ebenfalls nicht länger ein bedeutender Teil des Marktes.

Die maximalen Verbrauchswerte im Aus-Zustand, im Bereitschaftszustand und im vernetzten Bereitschaftsbetrieb für Set-Top-Boxen werden im Anhang 2.1 geregelt.

Anhang 2.4 wird deshalb aufgehoben.

Anhang 2.6 Ventilatoren

Die Anforderungen an die Energieeffizienz, an die Ressourceneffizienz und an die Produktinformationen von Ventilatoren werden in der Schweiz vorwiegend gleich geregelt wie in der EU. Mit den geplanten Änderungen der EnEV werden die Ökodesign-Anforderungen der neuen Verordnung (EU) 2024/18349, welche die Verordnung (EU) Nr. 327/2011 ersetzt, in der Schweiz übernommen.

Anhang 4.1 Angabe des Energieverbrauchs und weiterer Eigenschaften von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern

Ziffer 2.2: Bestimmungen zu den CO2-Emissionen

Durch die Aufhebung von Artikel 12a sind auch bei mit Gas betriebenen Fahrzeugen die gesamten CO2- Emissionen als klimarelevant zu betrachten. Dadurch entfällt die Unterscheidung zwischen klimarelevantem und nicht klimarelevantem Anteil der CO2-Emissionen. Deshalb wird Ziffer 2.2 aufgehoben und die Verweise auf Ziffer 2.2 in den Ziffern 5.1 und 6.1 werden gestrichen.

Ziffer 5: Kennzeichnung in der Werbung

Neu wird bei der Kennzeichnung in der Werbung (Ziffer 5) die «Ein-Klick-Regel» eingeführt. Das bedeutet, dass sämtliche Angaben, die gemäss EnEV gemacht werden müssen, beispielsweise mit einem Klick auf einen Link oder mittels scannen eines QR-Codes ersichtlich sein müssen. Die Anwendung dieser Regel kann ausschliesslich bei Werbungen erfolgen, bei denen die Angaben aus Platzgründen nicht lesbar direkt auf der Werbefläche gemacht werden können. Dies ist der Fall, wenn die Abbildung der grafischen Darstellung mehr als 10 Prozent der gesamten Werbefläche ausmachen würde.

Ziffer 7.4

In Ziffer 7.4 wird in der französischen Fassung in Anlehnung an die Ziffern 5.1 und 6.1 das «il convient de» zu «doit être» leicht umformuliert. Damit wird von der Formulierung her noch stärker betont, dass es sich um eine Pflicht handelt.

Ziffer 10: Beispiel der Darstellung der Energieetikette

Bei mit Gas betriebenen Personenwagen wurde auf der Energieetikette jeweils der klimarelevante Anteil ausgewiesen. Durch die Aufhebung von Artikel 12a entfällt diese spezifische Darstellung. Das Beispiel der Darstellung der Energieetikette in Ziffer 10 wird entsprechend angepasst.

8 Verordnung (EG) Nr. 107/2009 der Kommission vom 4. Februar 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Set-Top-Boxen, ABl. L 36 vom 5.2.2009, S. 8; geändert durch Verordnung (EU) 2016/2282, ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51.

9 Verordnung (EU) 2024/1834 der Kommission vom 03. Juli 2024 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ökodesign-Anforderungen an Ventilatoren, die von Motoren mit einer elektrischen Eingangsleistung zwischen 125 W und 500 kW angetrieben werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 327/2011 der Kommission, Fassung gemäss ABl. L, 2024/1834, 04.07.2024.