Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/70: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Juli 2025 · 9 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Vorentwurf zur Revision vom Mai 2025 der Energieeffizienzverordnung
nachfolgenden Ökodesign-Anforderungen der neuen Verordnung (EU) 2023/16705 und die Energieverbrauchskennzeichnungs-Anforderungen der neuen Delegierten Verordnung (EU) 2023/16696 ins Schweizer Recht übernommen.
Produkt Anforderungen
Mobiltelefone, die keine Smartphones sind Anforderungen an die Ressourceneffizienz
Informationsanforderungen
Smartphones Anforderungen an die Ressourceneffizienz
Slate-Tablets Informationsanforderungen
Energieetikette mit
• Effizienzklasse
• Batterielaufzeit
• Zuverlässigkeit
• Reparierbarkeit
• Eindringschutz
Schnurlose Telefone Anforderungen an die Ressourceneffizienz
Informationsanforderungen
Anforderungen an die Leistungsaufnahme im Bereitschaftsbetrieb
Anhang 2.1 Netzbetriebene elektrische und elektronische Haushalts- und Bürogeräte im Aus-
Zustand, im Bereitschaftszustand und im vernetzten Bereitschaftsbetrieb
Die Anforderungen an den Energieverbrauch im Aus-Zustand, im Bereitschaftszustand und im vernetzten Bereitschaftsbetrieb für Haushalts- und Bürogeräte werden in der Schweiz identisch geregelt wie in der EU. Mit den geplanten Änderungen der EnEV werden die Ökodesign-Anforderungen der neuen Verordnung (EU) 2023/8267, welche die mittlerweile mehrfach angepasste Verordnung (EU) Nr. 1275/2008 ersetzt, in der Schweiz übernommen.
Die Anforderungen werden generell leicht verschärft. Die Leistungsaufnahme im Aus-Zustand wird ab Mai 2027 von 0.5 W auf 0.3 W gesenkt, die Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand ab Inkrafttreten von 1 W auf 0.8 W. Für vernetzte Geräte mit hoher Netzwerk-Verfügbarkeit (HiNA – High Network Availability) und vernetzten Geräten mit HiNA-Funktionen sinkt die maximal zulässige Leistungsaufnahme von 12 W auf 8 W und wird ebenfalls per Mai 2027 nochmals verschärft, auf 7 W. Vernetzte Geräte mit Ausnahme von HiNA-Geräten dürften im vernetzten Bereitschaftsbetrieb 2 W (vorher 6 W) nicht überschreiten.
Die neuen Ökodesign-Anforderungen gelten in der EU ab dem 9. Mai 2025, der revidierte Anhang 2.1 tritt in der Schweiz am 1. Juli 2025 in Kraft. Für die Abgabe der zu diesem Zeitpunkt schon in Verkehr gebrachten Geräte ist eine Übergangsfrist für ein Jahr geplant (Ziffer 5).
Anhang 2.4 Netzbetriebene Set-Top-Boxen
5 Verordnung (EU) 2023/1670 der Kommission vom 16. Juni 2023 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Smartphones, Mobiltelefone, die keine Smartphones sind, schnurlose Telefone und Slate-Tablets gemäss der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/826 der Kommission, Fassung gemäss ABl. L 214 vom 31.8.2023, S. 47.
6 Delegierte Verordnung (EU) 2023/1669 der Kommission vom 16.Juni 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Smartphones und Slate-Tablets, Fassung gemäss ABl. L 214 vom 31.08.2023, S. 9.
7 (EU) Nr. 2023/826 der Kommission vom 17. April 2023 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Energieverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Aus-Zustand, im Bereitschaftszustand und im vernetzten Bereitschaftsbetrieb gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1275/2008 und (EG) Nr. 107/2009 der Kommission, ABl. L 103 vom 18.4.2024, S. 29, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2023/2533, ABl. L 214 vom 22.11.2023, S. 47.