Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/70: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Juli 2025 · 9 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Vorentwurf zur Revision vom Mai 2025 der Energieeffizienzverordnung

von Fahrzeugen zur Folge. Die Präzisierungen in Anhang 4.1 helfen der Branche, die Anforderungen der EnEV umzusetzen. Sie führen zu keinen Mehrkosten. Die Konsumentinnen und Konsumenten profitieren weiterhin von der gleichen Transparenz im Autokaufprozess.

4. Verhältnis zum europäischen Recht

Die Anpassung an das europäische Recht erfolgt nach den im Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG; SR 946.51) enthaltenen Grundsätzen. Die Schweiz übernimmt u.a. bezüglich der Anforderungen an das Inverkehrbringen von Geräten grundsätzlich die Vorschriften der EU; Ausnahmen dazu sind nur zulässig, wenn der Bundesrat diese in der Verordnung vom 19. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften (VIPaV; SR 946.513.8) vorsieht.

Durch die vorgesehene Aufhebung des Anhangs 2.4 wird eine bestehende Ausnahme in der VIPaV gestrichen. Die Vorschriften werden mit denjenigen der EU harmonisiert, bestehende Handelshemmnisse somit abgebaut.

5. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 12a Biogener Anteil des Treibstoffgemischs aus Erdgas und Biogas

Seit 2011 wird bei der Energieetikette und den CO2-Emissionsvorschriften ein biogener Anteil des Treibstoffgemischs aus Erdgas und Biogas anerkannt und bei den Berechnungen berücksichtigt. Dieser Anteil betrug bis Ende 2019 10 Prozent und seither 20 Prozent. Der Verband der Schweizerischen Gasindustrie (VSG) hat mittels Branchenvereinbarung sichergestellt, dass die festgelegten biogenen Anteile im Verkehrsbereich erreicht werden. Das BFE hat die Anteile jährlich anhand der Biogas-Statistik überprüft. Seit 2020 wurde der Biogasanteil von 20 Prozent jeweils übertroffen.

Der VSG hat das BFE informiert, dass die Branchenvereinbarung aufgrund der aktuell stark rückläufigen Zulassungszahlen von mit Gas betriebenen Fahrzeugen im 2024 aufgelöst werden soll. Dies wird zur Folge haben, dass im Verkehrsbereich künftig kein Biogas mehr eingesetzt wird. Daher soll in Abstimmung mit dem VSG die Anrechnung der Biogasanteile im Zusammenhang mit den Energieeffizienz- und den CO2-Emissionsvorschriften aufgehoben werden.

Da Artikel 26 Absatz 3 CO2-Verordnung auf Artikel 12a EnEV verweist, ist auch diese Bestimmung in Form einer Fremderlassänderung aufzuheben.

Um die Umsetzung dieser Änderungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Energieeffizienz- und der CO2-Emissionsvorschriften so effizient wie möglich zu gestalten, sollen die Artikel 12a EnEV und 26 Absatz 3 CO2-Verordnung per 1. Januar 2026 und nicht unterjährig aufgehoben werden.

Anhang 1.1 Netzbetriebene Kühlgeräte

Die Übergangsbestimmung zur Abgabe von Geräten, welche die geltenden Anforderungen nicht erfüllen, läuft am 31. Dezember 2024 aus. Demzufolge wird die Übergangsbestimmung aufgehoben und die Anforderungen an das Inverkehrbringen zur einfacheren Lesbarkeit angepasst.

Zudem wurde ein Artikel aus der EU-Verordnung in die EnEV aufgenommen, welcher verbietet, dass Geräte durch eine gezielte Änderung ihrer Leistungsmerkmale bei einer Überprüfung einen günstigeren Wert in Bezug auf den Energieverbrauch erzielen.

Anhang 1.3 Netzbetriebene Haushaltswäschetrockner