Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/79: Verordnung über die elektronische Kommunikation in bundesrechtlichen Justiz- und Verwaltungsverfahren (VEKJ) · 40 Seiten
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2.5 Gebühren
Der VE-VEKJ sieht die Erhebung von pauschalen Gebühren pro Kanton und für den Bund vor. Der Bund wird einen Anteil von 10 % übernehmen. Die restlichen Gebüh- ren verteilt sich gemäss Einwohnerzahl auf die Kantone.
Als Grundlage für die Gebührenhöhe dient die Finanzplanung der öffentlich-rechtli- chen Körperschaft. Die Körperschaft wird bei der Finanzplanung auch Unvorhergese- henes berücksichtigen müssen. Um die Liquidität zu gewährleisten, kann eine Re- serve von 10 % der jährlichen Gesamtkosten gebildet werden.
2.6 Verworfene Regulierungsideen
Rücksendung von Dokumenten
In den Diskussionen der Begleitgruppe wurde angeregt eine Verordnungsbestimmung zu schaffen, wonach gewisse physisch eingereichte Dokumente nicht zurückgesendet werden müssen. Konkret geht es um Dokumente, die speziell für Behörden geschrie- ben wurden (z. B. Strafanzeigen) und somit in digitaler Form bei der Urheberschaft vorhanden sind oder es sich um Kopien von rechtsrelevanten Dokumenten handelt, deren Originale bei den Personen, die eine Eingabe machen, verbleiben.
Dieser Vorschlag wurde verworfen, weil aufgrund von Artikel 30 BEKJ kein Hand- lungsspielraum verbleibt, um auf Verordnungsstufe einen Teil der physisch einge- reichten Dokumente nicht zurückzusenden.
Versand in Papierform
In den Diskussionen der Begleitgruppe wurde angeregt, dass anstelle eines eigen- händig unterschriebenen Entscheids ein Ausdruck des elektronischen Originals an Personen versendet werden könnte, die nicht elektronisch mit dem Gericht oder der Behörde kommunizieren. Insbesondere hiess es, dass die Verfahrensgesetze nicht vorsehen, dass die Unterschriften der Behördenmitglieder handschriftlich sein müs- sen.
Im Anhang der Änderung der anderen Erlasse zum BEKJ wurden alle Gesetzesbe- stimmungen, in welchen bisher eine Unterschrift seitens Behörde oder Gericht ver- langt wird, mit dem Einschub «falls der Entscheid auf Papier versendet wird» oder ähnlich ergänzt (siehe beispielsweise Art. 238 Bst. h Zivilprozessordnung5[ZPO], Art. 353 Abs. 1 Bst. k Strafprozessordnung6[StPO], Art. 153 Abs. 3 Militärstrafprozess
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