Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/79: Verordnung über die elektronische Kommunikation in bundesrechtlichen Justiz- und Verwaltungsverfahren (VEKJ) · 40 Seiten
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vom 23. März 19797). Mit dem BEKJ wird folglich explizit geregelt, dass eine Unter- schrift bei Papierversand notwendig ist. Eine qualifizierte elektronische Signatur, ver- bunden mit einem qualifizierten Zeitstempel gemäss dem Bundesgesetz über Zertifi- zierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderen Anwendungen digitaler Zertifikate vom 18. März 20168 (ZertES), ist zwar der eigenhändigen Unter- schrift gleichgestellt (Artikel 14 Abs. 2bisObligationenrecht9[OR]). Diese Signatur und der Zeitstempel können jedoch nicht formerhaltend auf Papier ausgedruckt werden. Für eine abweichende Regelung auf Verordnungsstufe verbleibt kein Spielraum.
Übergangsbestimmung Weiternutzung von IncaMail und PrivaSphere
In den Diskussionen der Begleitgruppe wurde auch das Bedürfnis genannt, Über- gangsbestimmungen zu schaffen, die die Weiterverwendung der bisherigen aner- kannten Zustellplattformen für eine begrenzte Zeitdauer erlauben würden.
Dies ist nicht möglich, da die gesetzlichen Grundlagen der bisherigen Übermittlungs- verordnungen in den Verfahrensgesetzen mit der abschliessenden Inkraftsetzung wegfallen. Auf dem Verordnungsweg kann das Fehlen der gesetzlichen Grundlagen mittels Übergangsbestimmungen nicht übersteuert werden; hierzu würden über- gangsrechtliche Bestimmungen auf Gesetzesstufe benötigt.
Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der bei abschliessender Inkrafts- etzung hängigen Verfahren die bisherigen anerkannten Zustellplattformen weiterhin benutzt werden können. Die Prozessgesetze enthalten entsprechende Übergangsbe- stimmungen, wonach bei hängigen Verfahren das bisherige Recht weiter anwendbar ist. Dies gilt auch für die elektronische Übermittlung mittels der heute anerkannten Zu- stellplattformen. Für neue Verfahren ist hingegen eine Plattform nach dem BEKJ zu verwenden.
Zudem können die bisherigen anerkannten Zustellplattformen im Rahmen von Arti- kel 6a Absatz 4 VwVG weiterverwendet werden.
Aufgrund des Berechtigungssystems gemäss Artikel 24 BEKJ ist folgendes Vorgehen ebenfalls denkbar: Die bisher anerkannten Zustellplattformen können ein Organisati- onskonto auf der Plattform eröffnen. Benutzerinnen und Benutzer, die weiterhin die bisher anerkannten Zustellplattformen benutzen wollen, können der von ihnen be- nutzten Zustellplattform Berechtigungen zur Übermittlung und zum Abruf erteilen. Die bisherigen Benutzerinnen und Benutzer können weiterhin eine der heute anerkannten Zustellplattformen benutzen und müssen ihren Geschäftsablauf nicht ändern. Einzig
7 SR 322.1
8 SR 943.03
9 SR 220