Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/8: Klimaschutz-Verordnung · 40 Seiten

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Klimaschutz-Verordnung Erläuternder Bericht

2. Ausgangslage

Gemäss dem KlG soll die Schweiz bis im Jahr 2050 Netto-Null Treibhausgasemissionen aufweisen. Diese Zielsetzung soll erreicht werden, indem die Treibhausgasemissionen soweit wie möglich vermindert und die restlichen Emissionen durch die Anwendung von Negativemissionstechnologien (NET), die der Atmosphäre dauerhaft CO2 entnehmen, ausgeglichen werden (Art. 3 Abs. 1 KlG). Prioritär ist dabei die Verminderung der Treibhausgasemissionen. Dazu ist zunächst die Vermeidung fossiler Primärenergieträger vordringlich, sei dies durch den Einsatz bereits bestehender oder auch neuartiger Technologien. Wo dies nicht möglich ist, müssen Massnahmen zur dauerhaften Speicherung von fossilem oder prozessbedingtem CO2 in Produkten (CCUS = Carbon Capture, Utilisation and Storage), Massnahmen zur dauerhaften Speicherung von fossilem oder prozessbedingtem CO2 im Untergrund (CCS = Carbon Capture and Storage) oder Massnahmen, die eine Vorstufe der dauerhaften Speicherung darstellen (CCU = Carbon Capture and Utilisation), zum Einsatz kommen. Nur wenn auch das nicht möglich ist, erfolgt der Ausgleich durch NET. Diese Kaskade verdeutlicht, dass die Entnahme und Speicherung von CO2 erst dann angewendet werden soll, wenn die Verminderung der Emissionen nicht anderweitig möglich ist. Massnahmen im Bereich CCU sind im Sinne einer Brückentechnologie sinnvoll, wenn damit fossile Energieträger substituiert werden und eine Speicherung des CO2 zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehen ist.

Nach 2050 sollte die Emissionsbilanz der Schweiz netto-negativ werden (Art. 3 Abs. 2 KlG). Welchen Verlauf der Netto-Negativ-Emissionspfad der Schweiz nach 2050 nimmt, ist noch offen und im Rahmen der Weiterentwicklung der Schweizer Klimapolitik zu klären. Im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des KlG soll die Schweiz auch nach 2050 die Treibhausgasemissionen so weit möglich mindern; die netto-negative Bilanz soll anschliessend mit der Anwendung von NET im In- und Ausland erzielt werden.

Für die Zeit bis 2050 legt das KlG Zwischenziele fest (Art. 3 Abs. 3 KlG). Diese leiten sich aus dem Szenario „ZERO Basis“ der Energieperspektiven 2050+8 ab und sind als Netto-Ziele zu verstehen. Sie umfassen also auch allfällige Beiträge aus der Anwendung von NET. Zumindest das Ziel für das Jahr 2040 sollte aber ohne NET erreicht werden können. NET dürften dann primär für den Zeitraum nach 2040 (und damit auch für das Ziel für die Periode 2041-2050) relevant sein.

Die Verminderungsziele müssen technisch möglich und wirtschaftlich tragbar sein, und die Verminderung soll soweit wie möglich im Inland erfolgen (Art. 3 Abs. 4 KlG). Grundsätzlich ist die Anrechnung von im Ausland erzielten Verminderungen zwar möglich, sowohl bei den Zwischenzielen wie auch beim Ziel für 2050. Der Bundesrat hält sich damit die Option von Auslandmassnahmen zur Kompensation von Treibhausgasemissionen offen (via Finanzierung von ausländischen Reduktionsprojekten). Mit Blick auf ein globales Netto-Null Zielbild sind diese Kompensationen aber 2050 nicht mehr tauglich. Die (abnehmende) Bedeutung der Auslandkompensation soll im Rahmen der Weiterentwicklung der Klimapolitik, namentlich im CO2-Gesetz, geklärt und konkretisiert werden.

In Bezug auf die wirtschaftliche Tragbarkeit soll der Abwägung eine gesamtwirtschaftliche Optik zugrunde gelegt werden, welche auch die internationale Wettbewerbsfähigkeit berücksichtigt. Dabei ist zu bestimmen, inwieweit auch weiterhin Anwendungen zulässig sind, für die bereits Ersatztechnologien vorhanden und erprobt sind. Entsprechend kann die wirtschaftliche Tragbarkeit nicht mit betriebswirtschaftlicher Vertretbarkeit (oder «Wirtschaftlichkeit») gleichgesetzt werden, sondern ist vielmehr im Sinne einer ökonomischen Zumutbarkeit, etwa hinsichtlich der Liquidität eines wirtschaftlich gesunden Modellbetriebs der betreffenden Branche, zu verstehen. Das bedeutet aber nicht, dass einzelbetriebliche Betrachtungen nicht auch einfliessen können. In welcher Form dies geschehen kann, lässt sich nur im Kontext der Ausgestaltung konkreter Massnahmen festlegen.

Die Erreichung des Netto-Null-Ziels setzt die Speicherung von CO2 voraus. Diese ist gemäss der oben erwähnten Kaskade zwei Kategorien von sogenannten schwer vermeidbaren Emissionen vorbehalten: Zum einen gibt es schwer vermeidbare Treibhausgasemissionen bei Anlagen, die nicht mit herkömmlichen Verminderungsmassnahmen, wie etwa dem Ersatz von fossilen Brennstoffen, reduziert werden

8 Energieperspektiven 2050+. BFE 2023. Abrufbar unter www.bfe.admin.ch >Politik. 4/40 054.10-00772/00002/00018/R114-1275