Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/8: Klimaschutz-Verordnung · 40 Seiten

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Klimaschutz-Verordnung Erläuternder Bericht

3. Grundzüge der Vorlage

Im Folgenden werden die wichtigsten Grundzüge der Vorlage dargelegt und die einzelnen Instrumente nach ihrer Reihenfolge in der Verordnung erläutert. Die artikelspezifischen Erläuterungen folgen in Ziffer 4. Das KlG sieht vor, dass die Bundesverwaltung im Sinne einer Vorbildfunktion bereits im Jahr 2040 netto keine Treibhausgase mehr ausstossen soll. Die entsprechenden Umsetzungsbestimmungen bedürfen weiteren Abklärungen. Der Bundesrat wird sie in einem separaten Paket in die Vernehmlassung schicken.

3.1. Ziele der Verminderung von Treibhausgasemissionen und der Anwendung von NET

Artikel 3 des KlG hält das Netto-Null-Ziel bis 2050 für die Schweiz sowie entsprechende Zwischenziele fest. Darüber hinaus sieht Artikel 3 Absatz 6 vor, dass bei diesen Zielen neu ebenfalls die Emissionen des internationalen Luft- und Schiffverkehrs berücksichtigt werden. Das betrifft heute die Emissionen jener Treibhausgase, die im Treibhausgasinventar ausgewiesen werden (CO2, Methan, Lachgas). Im Falle des Luftverkehrs ist die Berücksichtigung weiterer klimawirksamer Substanzen (u.a. der Emissionen von Stickoxiden und Russpartikeln) anspruchsvoll, und für die Berechnung derer Klimawirkung besteht noch keine wissenschaftlich ausreichend fundierte Methode. Die KlV sieht ein schrittweises Vorgehen zum Einbezug dieser Emissionen vor: Zunächst soll gestützt auf die Daten des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL) und unter Einbezug der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse die Klimawirkung der weiteren Substanzen abgeschätzt werden. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) publiziert die Ergebnisse jährlich gemeinsam mit dem Treibhausgasinventar. Die methodischen Grundlagen zur Berechnung der Wirkung sollen regelmässig evaluiert werden. Gestützt darauf kann der Bund prüfen, ob und wann eine Berücksichtigung dieser Wirkungen für das Netto-Null-Ziel möglich ist. Dafür wäre eine Anpassung der gesetzlichen Grundlagen notwendig.

3.2. Fahrpläne für Unternehmen und Branchen

Artikel 5 KlG legt fest, dass alle Unternehmen bis 2050 Netto-Null Emissionen aufweisen müssen. Zur Unterstützung der Zielerreichung können Unternehmen freiwillig Fahrpläne erarbeiten. Einige Unternehmen verpflichten sich bereits heute unter freiwilligen Standards (wie bspw. Science Based Targets-Initiative, SBTi) zu einem Netto-Null Ziel. Gründe hierfür können bei grossen (internationalen) Konzernen z.B. die in der Revision des Aktienrechts festgehaltene Pflicht zur Berichterstattung über nichtfinanzielle Angelegenheiten sein oder Verpflichtungen im Rahmen von Klimaregulierungen jener Länder, in denen sie ihren Hauptsitz haben. Schliesslich können Unternehmen von ihren Kunden oder Lieferanten dazu aufgefordert werden oder sie verpflichten sich gänzlich freiwillig zu Reduktionszielen. Eine Verpflichtung alleine führt jedoch nicht immer zu einer Senkung der Emissionen. Dafür muss ein Unternehmen seine Emissionen in einer umfassenden Treibhausgasbilanz erfassen, und es muss kurz-, mittel- und langfristige Massnahmen festlegen, wie es diese Emissionen effektiv auf netto-null reduzieren kann. Ein Fahrplan gemäss dem KlG enthält deshalb nicht nur ein Reduktionsziel, sondern auch einen konkreten Plan, der es einem Unternehmen oder einer Branche ermöglicht, seine Dekarbonisierung vorausschauend zu planen.

Die KlV legt folglich die Mindestanforderungen an derartige Fahrpläne für Unternehmen und Branchen fest. Fahrpläne für Branchen bieten KMUs die Möglichkeit, einen gemeinsamen Fahrplan innerhalb einer Branche zu erstellen und so Aufwand zu sparen. Gemäss KlG ist die Erstellung von Fahrplänen freiwillig. Nur Unternehmen, welche der Förderung von neuartigen Technologien und Prozessen profitieren wollen, sind verpflichtet, einen Fahrplan zu erstellen, der die vorgesehenen Mindestanforderungen erfüllen muss.

7/40 054.10-00772/00002/00018/R114-1275