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Vernehmlassung 2024/8: Klimaschutz-Verordnung · 19 Seiten
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Verordnung zum Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (Klimaschutz-Verordnung; KlV) (xyz)
vom …
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 6 Absatz 3, 9 Absatz 2, 10 Absatz 3 und 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit vom 30. September 20221 (KlG) und Artikel 39 Absatz 1 des CO -Gesetzes vom 23. Dezember 20112
2
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
a. die Anforderungen an Fahrpläne für Unternehmen und Branchen;
b. die Förderung von neuartigen Technologien und Prozessen;
c. die Absicherung von Risiken;
d. die Schaffung einer Plattform zur Koordination im Bereich Anpassung an den Klimawandel; und
e. den freiwilligen Klimatest zur Überprüfung der Klimaverträglichkeit der Finanzmittelflüsse.
Art. 2 Begriffe
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
a. Vor- und nachgelagerte Emissionen: Treibhausgasemissionen, die in der Wertschöpfungskette während dem gesamten Lebenszyklus eines Produkts oder einer Leistung durch Dritte verursacht werden und die nicht bereits als direkte oder indirekte Emissionen berücksichtigt werden;
AS ..........
1 SR 814.310
2 SR 641.71
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