Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/8: Klimaschutz-Verordnung · 40 Seiten
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Klimaschutz-Verordnung Erläuternder Bericht
können. Dazu zählen etwa Prozessemissionen in Zementwerken oder Emissionen aus der Verbrennung fossiler Abfälle. Solche Emissionen können mit CCS nach heutigem Kenntnisstand um rund 90 Prozent vermindert werden. CCS ist heute grundsätzlich technisch möglich, wie verschiedene industrielle Beispiele weltweit zeigen. Die wirtschaftliche Tragbarkeit soll mit Fördermassnahmen, etwa nach Artikel 6 des KlG, und mit einem optimierten Rechtsrahmen für die Zeit nach 2030 erhöht werden. Der Bundesrat wird bis Ende 2024 Vorschläge zum Ausbau von CCS (und von NET, s. Absatz unten) prüfen.9 Zum anderen gibt es verbleibende industrielle Treibhausgasemissionen nach Anwendung von CCS sowie andere Treibhausgasemissionen, die nicht herkömmlich vermindert oder mit CCS angegangen werden können. Diese entsprechen der zweiten, nachgelagerten Kategorie von schwer vermeidbaren Treibhausgasemissionen, die mit Negativemissionen ausgeglichen werden müssen.
Das KlG definiert zudem Richtwerte für einzelne Sektoren (Art. 4 Abs. 1 KlG). Für die Sektoren Gebäude, Verkehr und Industrie sind folgende Richtwerte für die Jahre 2040 und 2050 als relative Verminderung der Treibhausgasemissionen gegenüber 1990 festgelegt:
• Gebäude10: Der Schweizer Gebäudepark soll bis 2040 seine Treibhausgasemissionen um 82 Prozent gegenüber 1990 vermindern und bis 2050 keine Treibhausgase mehr ausstossen.
• Verkehr: Der Sektor Verkehr – in diesem Zusammenhang ohne die internationale Luft- und Schifffahrt – soll bis 2040 seine Treibhausgasemissionen um 57 Prozent gegenüber 1990 vermindern und bis 2050 keine Treibhausgase mehr ausstossen.
• Industrie: Der Sektor Industrie soll bis 2040 seine Treibhausgasemissionen um 50 Prozent gegenüber 1990 vermindern und bis 2050 um 90 Prozent gegenüber 1990. Dabei ist der Beitrag von fossilem / prozessbedingtem CCS bereits berücksichtigt. Bei den verbleibenden 10 Prozent handelt es sich um technisch schwer vermeidbare Treibhausgasemissionen, die mit Negativemissionen auszugleichen sind.
Die Richtwerte verstehen sich als effektive Reduktionen. NET werden folglich nicht an die Richtwerte angerechnet, sondern separat ausgewiesen und ausschliesslich zur Überprüfung des Netto-Null-Ziels auf nationaler Ebene berücksichtigt. Beispielsweise werden dem Sektor Industrie keine negativen Emissionen angerechnet, wenn biogenes CO2, welches bei der Verbrennung von Biomasse in KVA entsteht, an der Quelle entnommen und an geeigneter Stelle langfristig gespeichert wird. Dagegen wird bei den einzelnen Sektoren eine Verminderung der fossilen oder prozessbedingten CO2-Emissionen mittels CCS berücksichtigt. Entsprechend wird beim Sektor Industrie schwer vermeidbares fossiles oder prozessbedingtes CO2 (aus industriellen Prozessen oder aus der Verbrennung von Abfällen) als «nicht emittiert» eingestuft, wenn es direkt an der Quelle entnommen und an geeigneter Stelle langfristig gespeichert wird.
Über die aufgeführten Richtwerte hinaus hat der Bundesrat die Kompetenz, zusätzliche Richtwerte für weitere Sektoren, Treibhausgase oder für Emissionen aus fossilen Energieträgern festzulegen. Der Bundesrat verzichtet vorerst darauf. Für die Sektoren Landwirtschaft und Abfall sowie wie für die synthetischen Gase (auch als «Übrige» zusammengefasst) gibt es daher keine Zielvorgaben.
2.1. Bilanzierung und Beurteilung der Netto-Null Zielerreichung im Inland
Die Bilanzierung der Treibhausgasemissionen zur Überprüfung der Zielerreichung erfolgt wie bisher im Treibhausgasinventar und folgt bis 2030 dem bestehenden, international festgelegten Vorgehen. Im KlG wie auch in der internationalen Klimapolitik werden die verschiedenen Treibhausgase in der Regel in CO2eq (CO2-Äquivalenten) zusammengefasst. Dadurch ist implizit eine Annahme hinsichtlich der Metrik zur Umrechnung der Emissionen in CO2eq in den Klimazielen enthalten. Langfristig bis 2050 sollen bei
9 Klimawandel: Bundesrat heisst Bericht zum Ausbau von Negativemissionstechnologien gut. Medienmitteilung des Bundesrates vom 18. Mai 2022. Abrufbar unter: www.admin.ch > Dokumentation > Medienmitteilungen.
10 Die Definition der Sektoren orientiert sich an der bisherigen Gesetzgebung und stützt sich auf das vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) geführte nationale Treibhausgasinventar, siehe auch www.bafu.admin.ch/treibhausgasinventar. 5/40 054.10-00772/00002/00018/R114-1275