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Vernehmlassung 2024/87: Anpassungen an den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) · 46 Seiten

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Internationale Gesundheitsvorschriften (2005)

Artikel 14

Zusammenarbeit der WHO mit zwischenstaatlichen Organisationen und internationalen Organen

1. Bei der Umsetzung dieser Vorschriften arbeitet die WHO mit anderen zuständigen zwischenstaatlichen Organisationen und internationalen Organen zusammen und koordiniert mit diesen gegebenenfalls ihre Tätigkeiten; dies geschieht auch durch den Abschluss von Übereinkünften und anderen ähnlichen Vereinbarungen.

2. In Fällen, in denen die Meldung oder Bestätigung eines Ereignisses oder die Reaktion auf dieses hauptsächlich in die Zuständigkeit anderer zwischenstaatlicher Organisationen oder internationaler Organe fällt, stimmt die WHO ihre Tätigkeiten mit diesen Organisationen oder Organen ab, um die Anwendung geeigneter Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit sicherzustellen.

3. Dessen ungeachtet schliessen diese Vorschriften die Bereitstellung von Rat, Hilfe oder technischer oder anderer Unterstützung durch die WHO für die Zwecke des Gesundheitsschutzes nicht aus.

Teil III Empfehlungen

Artikel 15

Zeitlich befristete Empfehlungen

1. Ist nach Artikel 12 das Eintreten einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite, einschliesslich einer pandemischen Notlage, festgestellt worden, so gibt der Generaldirektor in Übereinstimmung mit dem in Artikel 49 beschriebenen Verfahren zeitlich befristete Empfehlungen. Solche zeitlich befristeten Empfehlungen können gegebenenfalls geändert oder verlängert werden, unter anderem auch dann, wenn festgestellt wurde, dass eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite, einschliesslich einer pandemischen Notlage, beendet ist; dann können nötigenfalls andere zeitlich befristete Empfehlungen erlassen werden, um ein Wiederauftreten zu verhindern oder umgehend festzustellen.

2. Zeitlich befristete Empfehlungen können Gesundheitsmassnahmen umfassen, die von dem Vertragsstaat/den Vertragsstaaten durchgeführt werden sollten, die sich in einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite, einschliesslich einer pandemischen Notlage, befinden, oder von anderen Vertragsstaaten, und die Personen, Gepäck, Fracht, Container, Beförderungsmittel, Güter, einschliesslich relevanter Gesundheitsprodukte, und/oder Postpakete betreffen, um die grenzüberschreitende Ausbreitung von Krankheiten zu verhindern oder zu verringern und eine unnötige Beeinträchtigung des internationalen Verkehrs zu vermeiden.

2 bis. Der Generaldirektor soll, wenn er den Vertragsstaaten den Erlass, die Änderung oder Verlängerung von zeitlich befristeten Empfehlungen mitteilt, verfügbare Informationen über alle von der WHO koordinierten Mechanismen betreffend den Zugang zu und die Zuteilung von relevanten Gesundheitsprodukten sowie über alle sonstigen Zu- und Verteilungsmechanismen und -netzwerke nennen.

3. Zeitlich befristete Empfehlungen können nach dem in Artikel 49 beschriebenen Verfahren jederzeit aufgehoben werden und laufen drei Monate, nachdem sie erlassen wurden, automatisch aus. Sie können geändert oder um weitere Zeiträume von bis zu drei Monaten verlängert werden. Zeitlich befristete Empfehlungen dürfen nicht über die zweite Weltgesundheitsversammlung hinaus fortbestehen, nachdem über die gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite, einschliesslich einer pandemischen Notlage, auf welche sie sich beziehen, entschieden wurde.

Artikel 16

Ständige Empfehlungen

1. Die WHO kann nach Artikel 53 ständige Empfehlungen für geeignete Gesundheitsmassnahmen zur regelmässigen oder gelegentlichen Anwendung erlassen. Diese Massnahmen können bei bestimmten, weiter bestehenden Gefahren für die öffentliche Gesundheit von den Vertragsstaaten im Hinblick auf Personen, Gepäck, Fracht, Container, Beförderungsmittel, Güter, einschliesslich relevanter Gesundheitsprodukte, und/oder Postpakete angewandt werden, um die grenzüberschreitende Ausbreitung von Krankheiten zu verhindern oder zu verringern und die Beeinträchtigung des internationalen Verkehrs zu vermeiden. Die WHO kann nach Artikel 53 solche Empfehlungen gegebenenfalls ändern oder aufheben.

2. Der Generaldirektor soll, wenn er den Vertragsstaaten den Erlass, die Änderung oder Verlängerung von ständigen Empfehlungen mitteilt, verfügbare Informationen über alle von der WHO koordinierten Mechanismen betreffend den Zugang zu und die Zuteilung von relevanten Gesundheitsprodukten sowie über alle sonstigen Zu- und Verteilungsmechanismen und -netzwerke nennen.