Vorlage
Vernehmlassung 2024/87: Anpassungen an den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) · 46 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 11Fedlex · Vorlage
Internationale Gesundheitsvorschriften (2005)
Artikel 17
Kriterien für die Empfehlungen
Beim Erlass, bei der Änderung oder der Aufhebung von zeitlich befristeten oder ständigen Empfehlungen berücksichtigt der Generaldirektor Folgendes:
(a) die Standpunkte der unmittelbar betroffenen Vertragsstaaten;
(b) den Rat des Notfall- beziehungsweise Prüfungsausschusses;
(c) wissenschaftliche Grundsätze und verfügbare wissenschaftliche Erkenntnisse und Informationen;
(d) Gesundheitsmassnahmen, die auf der Grundlage einer den Umständen angemessenen Risikobewertung den internationalen Verkehr und Handel nicht stärker beeinträchtigen und für Personen nicht störender sind als unter vertretbarem Aufwand verfügbare Alternativen, die das geeignete Mass an Gesundheitsschutz bieten würden;
(d bis) Verfügbarkeit und Zugänglichkeit relevanter Gesundheitsprodukte;
(e) einschlägige internationale Normen und Rechtsinstrumente;
(f) Tätigkeiten anderer einschlägiger zwischenstaatlicher Organisationen und internationaler Organe und
(g) andere geeignete und spezifische Informationen, die für das Ereignis von Belang sind.
Bei zeitlich befristeten Empfehlungen kann die Berücksichtigung der Buchstaben e und f durch den Generaldirektor den durch zwingende Umstände bedingten Einschränkungen unterliegen.
Artikel 18
Empfehlungen in Bezug auf Personen, Gepäck, Fracht, Container, Beförderungsmittel, Güter und Postpakete
1. Von der WHO in Bezug auf Personen gegebene Empfehlungen an die Vertragsstaaten können folgende Ratschläge beinhalten:
– besondere Gesundheitsmassnahmen werden nicht angeraten;
– den Reiseverlauf in betroffenen Gebieten überprüfen;
– den Nachweis von ärztlichen Untersuchungen und Laborergebnissen überprüfen;
– ärztliche Untersuchungen verlangen;
– den Nachweis einer Impfung oder einer anderen Prophylaxe überprüfen;
– eine Impfung oder eine andere Prophylaxe verlangen;
– verdächtige Personen einer Beobachtung zum Schutz der öffentlichen Gesundheit unterziehen;
– Quarantäne- oder andere Gesundheitsmassnahmen für verdächtige Personen durchführen;
– eine Absonderung betroffener Personen und nötigenfalls deren Behandlung durchführen;
– eine Nachverfolgung der Kontakte verdächtiger oder betroffener Personen durchführen;
– die Einreise verdächtiger und betroffener Personen verweigern;
– die Einreise nicht betroffener Personen in betroffene Gebiete verweigern;
– bei der Ausreise von Personen aus betroffenen Gebieten ein Screening durchführen und/oder Beschränkungen
auferlegen.
2. Von der WHO in Bezug auf Gepäck, Fracht, Container, Beförderungsmittel, Güter und Postpakete gegebene Empfehlungen an die Vertragsstaaten können folgende Ratschläge beinhalten:
– besondere Gesundheitsmassnahmen werden nicht angeraten;
– Ladeliste und Route überprüfen;
– Überprüfungen durchführen;
– den Nachweis von Massnahmen bei der Abreise oder bei der Durchfuhr zur Beseitigung von Infektionen oder