Vorlage

Vernehmlassung 2024/87: Anpassungen an den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) · 46 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 12Fedlex · Vorlage

Internationale Gesundheitsvorschriften (2005)

Verseuchungen überprüfen;

– eine Behandlung von Gepäck, Fracht, Containern, Beförderungsmitteln, Gütern, Postpaketen oder menschlichen Überresten durchführen, um Infektionen oder Verseuchungen einschliesslich Vektoren und Erregerreservoirs zu beseitigen;

– besondere Gesundheitsmassnahmen anwenden, um die sichere Handhabung und den sicheren Transport menschlicher Überreste zu gewährleisten;

– eine Absonderung oder Quarantäne durchführen;

– Beschlagnahme und Vernichtung infizierter oder verseuchter oder verdächtiger Gepäck- oder Frachtstücke, Container, Beförderungsmittel, Güter oder Postpakete unter kontrollierten Bedingungen vornehmen, wenn andere verfügbare Behandlungen oder Verfahren sonst erfolglos bleiben würden,

– die Ab- oder Einreise verweigern.

3. In von der WHO gegebenen Empfehlungen an die Vertragsstaaten wird gegebenenfalls die Notwendigkeit erwogen: (a) den internationalen Reiseverkehr, insbesondere von Gesundheits- und Pflegefachkräften und Personen in lebensbedrohlichen oder humanitären Situationen zu erleichtern. Artikel 23 dieser Vorschriften bleibt hiervon unberührt; und

(b) internationale Versorgungsketten, einschliesslich der für relevante Gesundheitsprodukte und die Lebensmittelversorgung, aufrechtzuerhalten.

TEIL IV GRENZÜBERGANGSSTELLEN

Artikel 19

Allgemeine Verpflichtungen

Jeder Vertragsstaat unternimmt über die nach diesen Vorschriften vorgesehenen Verpflichtungen hinaus Folgendes:

(a) er trägt dafür Sorge, dass die in Teil B von Anlage 1 für benannte Grenzübergangsstellen beschriebenen Kernkapazitäten in dem in Artikel 5 Absatz 1 und in Artikel 13 Absatz 1 genannten zeitlichen Rahmen geschaffen werden; (b) er bezeichnet die an jeder benannten Grenzübergangsstelle zu seinem Hoheitsgebiet zuständigen Behörden und

(c) er liefert der WHO nach Möglichkeit sachdienliche Angaben über Infektions- und Verseuchungsquellen, einschliesslich Vektoren und Erregerreservoirs, an seinen Grenzübergangsstellen, die zur grenzüberschreitenden Ausbreitung von Krankheiten führen können, wenn darum als Reaktion auf eine bestimmte potentielle Gefahr für die öffentliche Gesundheit ersucht wird.

Artikel 20

Flughäfen und Häfen

1. Die Vertragsstaaten benennen die Flughäfen und Häfen, welche die in Teil B von Anlage 1 vorgesehenen Kernkapazitäten zu schaffen und aufrechtzuerhalten haben.

2. Die Vertragsstaaten tragen dafür Sorge, dass die Bescheinigung über die Befreiung von der Schiffshygienekontrolle (Ship Sanitation Control Exemption Certificate) und die Bescheinigung über die Schiffshygienekontrolle (Ship Sanitation Control Certificate) nach den Anforderungen des Artikels 39 und dem in Anlage 3 enthaltenen Muster ausgestellt werden.

3. Jeder Vertragsstaat übermittelt der WHO eine Liste von Häfen, die zu Folgendem befugt sind:

(a) zur Ausstellung von Bescheinigungen über die Schiffshygienekontrolle und zur Bereitstellung der in den Anlagen 1 und 3 genannten Leistungen oder

(b) nur zur Ausstellung von Bescheinigungen über die Befreiung von der Schiffshygienekontrolle und

(c) zur Verlängerung der Bescheinigung über die Befreiung von der Schiffshygienekontrolle um einen Monat bis zur Ankunft des Schiffes in dem Hafen, in dem die Bescheinigung entgegengenommen werden kann.

Die Vertragsstaaten informieren die WHO über eventuelle Veränderungen des Status der aufgeführten Häfen. Die WHO veröffentlicht die nach diesem Absatz erhaltenen Informationen.

4. Die WHO kann auf Ersuchen des betreffenden Vertragsstaats nach angemessener Prüfung zertifizieren lassen, dass ein Flughafen