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Vernehmlassung 2024/87: Anpassungen an den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) · 46 Seiten
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Internationale Gesundheitsvorschriften (2005)
Name des beaufsichtigenden Unterschrift des
Klinikers oder massgebliche Hersteller und Bescheinigung
Impfstoff beaufsichtigenden Dienstsiegel der Datum Behörde, die für die Ausstellung 1 Chargen-Nr. Des gültig
oder Klinikers verabreichenden
der Bescheinigung oder die Impfstoffs bzw. der1
Prophylaxe von………. Stelle
Aufsicht über die verabreichende Prophylaxe Stelle verantwortlich ist bis……......
1.
2.
Diese Bescheinigung ist nur gültig, wenn der verwendete Impfstoff oder die verwendete Prophylaxe von der Weltgesundheitsorganisation zugelassen worden ist.
Diese Bescheinigung in nicht-digitalem Format muss von einem die Impfung oder Prophylaxe beaufsichtigenden Kliniker, der ein praktischer Arzt oder ein dazu befugter im Gesundheitswesen Beschäftigter sein muss, unterschrieben sein. Die Bescheinigung muss ferner den Dienststempel der verabreichenden Stelle tragen; ein Stempel wird jedoch nicht als Ersatz für die Unterschrift anerkannt.
Ungeachtet des Formats, in dem diese Bescheinigung ausgestellt wurde, muss sie den Namen des Klinikers, der die Verabreichung der Impfung oder Prophylaxe beaufsichtigte, oder der massgeblichen Behörde, die für die Ausstellung der Bescheinigung oder die Aufsicht über die verabreichende Stelle verantwortlich ist, aufweisen.
Jede Änderung, Streichung oder unvollständige Ausfüllung auf dieser Bescheinigung kann ihre Ungültigkeit zur Folge haben.
Diese Bescheinigung ist bis zu dem Tag gültig, der für die jeweilige Impfung oder Prophylaxe angegeben ist. Die Bescheinigung ist vollständig in englischer oder französischer Sprache auszufüllen.
Die Bescheinigung kann zusätzlich zu Englisch oder Französisch auch in einer anderen Sprache ausgefüllt werden.
1 Gilt nur für Bescheinigungen in nicht-digitalem Format.
ANLAGE 7
ANFORDERUNGEN AN DIE IMPFUNG ODER PROPHYLAXE FÜR BESTIMMTE KRANKHEITEN3
1. Über Empfehlungen für die Impfung und Prophylaxe hinaus sind im Folgenden nach diesen Vorschriften eigens bezeichnete Krankheiten aufgeführt, für die von Reisenden als Voraussetzung für deren Einreise in einen Vertragsstaat ein Impf- oder Prophylaxenachweis gefordert werden kann: Impfung gegen Gelbfieber. 2. Empfehlungen und Anforderungen in Bezug auf Gelbfieberimpfungen: (a) Für die Zwecke dieser Anlage (i) beträgt die Inkubationszeit bei Gelbfieber sechs Tage; (ii) bieten von der WHO zugelassene Impfstoffe gegen Gelbfieber Schutz vor einer Infektion ab dem zehnten Tag nach Verabreichung der Impfung; (iii) hält dieser Schutz für das gesamte restliche Leben der geimpften Person an und (iv) wird die Gültigkeit der Gelbfieber-Impfbescheinigung auf das gesamte restliche Leben der
3 Bereinigt gemäss Beschluss vom 24. Mai 2014, in Kraft getreten am 11. Juli 2016 (AS 2016 5305).