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Vernehmlassung 2024/87: Anpassungen an den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) · 46 Seiten

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Internationale Gesundheitsvorschriften (2005)

ANLAGE 4

TECHNISCHE ANFORDERUNGEN AN BEFÖRDERUNGSMITTEL UND BEFÖRDERER

Abschnitt A. Beförderer

1. Beförderer bereiten gegebenenfalls Folgendes vor und erleichtern es:

(a) Überprüfungen der Fracht, der Container und des Beförderungsmittels;

(b) ärztliche Untersuchungen an Bord befindlicher Personen;

(c) die Anwendung sonstiger Gesundheitsmassnahmen aufgrund dieser Vorschriften, sowohl an Bord

als auch beim Ein- und Aussteigen, und

(d) die Bereitstellung einschlägiger für die öffentliche Gesundheit relevanter Informationen auf Ersuchen des Vertragsstaats.

2. Beförderer legen der zuständigen Behörde eine gültige Bescheinigung über die Befreiung von der

Schiffshygienekontrolle, eine Bescheinigung über die Schiffshygienekontrolle, eine Schiffsgesundheitserklärung

oder die Allgemeine Erklärung für Luftfahrzeuge, Abschnitt über Gesundheit, wie nach diesen Vorschriften

gefordert, vor.

Abschnitt B. Beförderungsmittel

1. Auf Gepäck, Fracht, Container, Beförderungsmittel und Güter aufgrund dieser Vorschriften angewandte

Bekämpfungsmassnahmen werden so durchgeführt, dass Verletzungen von oder Unannehmlichkeiten für Personen

oder Schäden an Gepäck, Fracht, Containern, Beförderungsmitteln und Gütern soweit möglich vermieden werden.

Sofern möglich und angemessen werden Bekämpfungsmassnahmen durchgeführt, wenn das Beförderungsmittel

und die Laderäume leer sind.

2. Die Vertragsstaaten zeigen die auf Fracht, Container und Beförderungsmittel angewandten Massnahmen,

die behandelten Teile, die angewandten Methoden und die Gründe ihrer Anwendung schriftlich an. Diese

Informationen werden der für das Luftfahrzeug verantwortlichen Person schriftlich mitgeteilt und bei Schiffen in

die Bescheinigung über die Schiffshygienekontrolle eingetragen. Bei anderen Frachtstücken, Containern oder

Beförderungsmitteln übermitteln die Vertragsstaaten den Absendern, Empfängern, Spediteuren oder der für das

Beförderungsmittel verantwortlichen Person oder ihren jeweiligen Vertretern diese Informationen schriftlich.

ANLAGE 5

BESONDERE MASSNAHMEN FÜR ÜBERTRAGBARE (VEKTORINDUZIERTE) KRANKHEITEN

1. Die WHO veröffentlicht regelmässig ein Gebietsverzeichnis; für aus diesen Gebieten kommende Beförderungsmittel werden Massnahmen zur Befreiung von Insekten und andere Massnahmen zur Bekämpfung von Vektoren empfohlen. Die Festlegung solcher Gebiete erfolgt nach den Verfahren für zeitlich befristete beziehungsweise ständige Empfehlungen.

2. Jedes Beförderungsmittel, das eine Grenzübergangsstelle eines Gebiets, für das die Bekämpfung von Vektoren empfohlen wird, verlässt, soll von Insekten und Vektoren befreit werden. Sofern es für diese Verfahren von der Organisation empfohlene Methoden und Materialien gibt, so sollen diese angewandt werden. Das Vorkommen von Vektoren an Bord von Beförderungsmitteln und die zu ihrer Ausrottung angewandten Massnahmen sind

(a) bei Luftfahrzeugen in die Allgemeine Erklärung für Luftfahrzeuge, Abschnitt über Gesundheit, aufzunehmen, es sei denn, die zuständige Behörde des Ankunftsflughafens verzichtet auf diesen Teil der Allgemeinen Erklärung;

(b) bei Schiffen in die Bescheinigung über die Schiffshygienekontrolle aufzunehmen und

(c) bei anderen Beförderungsmitteln in eine für den Absender, den Empfänger, den Spediteur oder die für das Beförderungsmittel verantwortliche Person oder dem jeweiligen Vertreter ausgestellte